Die 350,- EUR sind brutto für netto zu verstehen - es darf Ihnen nichts abgezogen werden.
Es geht um den Auszahlungsbetrag. 379,75 EUR sind mehr als 350,- EUR also schädlich.
Der Vordruck "RB 5427 SB" ist kein Rentenvordruck. Ich weiß nicht was damit bescheinigt werden soll.
Laut Grundlage für die Betriebsprüfer (hier: Summa Summarum) sind Überstundenvergütungen lfd. Arbeitsentgelt.
Arbeitsentgelt
Der Begriff Arbeitsentgelt ist in § 14 SGB 4 definiert. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährte einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse und ähnliche Leistungen gehören nach § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zum Arbeitsentgelt.
Als Altersvollrentner dürfen Sie mtl. 350 Euro hinzuverdienen. Dieser Wert darf zweimal im Jahr bis zum Doppelten dieses Betrages überschritten werden. Das heißt: zweimal im Kalenderjahr darf bis 700 Euro verdient werden. Bitte achten Sie auf die Hinweise, die Ihr Rentenbescheid enthält und fragen Sie im Zweifel Ihren RV-Träger. (Es handelt sich übrigens nicht um einen Jahresbetrag!) Die Hinzuverdienstregelungen beziehen sich immer auf die Bruttobeträge. Die Höhe der ggf. anfallenden Abzüge sollten Sie mit dem Arbeitgeber bzw. der Krankenkasse klären.
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