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Hinzuverdienst incl. steuerfreier Zuschläge?

von Helga28.06.2007 | 10:01
7315 Ansichten
21 Antworten
Ich bin etwas irritiert inwieweit bei der Hinzuverdienstgrenze bei EU-Rentner von 350€ monatlich steuerfreie Zuschläge für Sonntagsarbeit angerechnet werden. Leider steht bei allen Angaben immer nur 350,00€ brutto, aber keiner kann mir sagen, ob hier das SV-pflichtige Brutto (also nur Bruttobeträge auf den Abgaben anfallen)oder das Gesamtbrutto (also incl. sv-freien Zuschlägen) gemeint ist. Für eine rasche Antwort bedanke ich mich schon einmal im Voraus.

6 Experten-Antworten

Moderatoren-Antwortam 28.06.2007 | 10:17

Die 350,- EUR sind brutto für netto zu verstehen - es darf Ihnen nichts abgezogen werden.

Moderatoren-Antwortam 28.06.2007 | 11:00

Es geht um den Auszahlungsbetrag. 379,75 EUR sind mehr als 350,- EUR also schädlich.

Moderatoren-Antwortam 28.06.2007 | 11:39

Der Vordruck "RB 5427 SB" ist kein Rentenvordruck. Ich weiß nicht was damit bescheinigt werden soll.

Moderatoren-Antwortam 29.06.2007 | 08:20

Laut Grundlage für die Betriebsprüfer (hier: Summa Summarum) sind Überstundenvergütungen lfd. Arbeitsentgelt.

Moderatoren-Antwortam 29.06.2007 | 12:50

Arbeitsentgelt

Der Begriff Arbeitsentgelt ist in § 14 SGB 4 definiert. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

Zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährte einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse und ähnliche Leistungen gehören nach § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) zum Arbeitsentgelt.

Moderatoren-Antwortam 01.08.2007 | 13:24

Als Altersvollrentner dürfen Sie mtl. 350 Euro hinzuverdienen. Dieser Wert darf zweimal im Jahr bis zum Doppelten dieses Betrages überschritten werden. Das heißt: zweimal im Kalenderjahr darf bis 700 Euro verdient werden. Bitte achten Sie auf die Hinweise, die Ihr Rentenbescheid enthält und fragen Sie im Zweifel Ihren RV-Träger. (Es handelt sich übrigens nicht um einen Jahresbetrag!) Die Hinzuverdienstregelungen beziehen sich immer auf die Bruttobeträge. Die Höhe der ggf. anfallenden Abzüge sollten Sie mit dem Arbeitgeber bzw. der Krankenkasse klären.

15 Antworten

helgaam 28.06.2007 | 10:47
Wie ist das nun zu verstehen, d.h. es geht bei der Verdienstgrenze nicht um das Bruttoentgelt sondern um meine Auszahlung. Bsp. geleistete Stunden 49,25 x 7,00€, ergibt ein Brutto von 344,75€, da ich aber auch sonntags gearbeitet haben erhalte ich den tariflichen Sonntagszuschlag von 25%. Somit kann es zu einem Netto/Auszahlung von 379,75€ kommen. Übersteige ich somit die Verdienstgrenze, obwohl mein Brutto unterhalb liegt???
Helgaam 28.06.2007 | 11:28
Aber wieso steht in all meinen Bescheinigungen nur der Bruttobetrag, welcher laut Bescheinigigung (RB 5427 SB) gefordert wird. Hier steht "geben Sie die Höhe des monatlichen Arbeitsentgelts(Bruttobetrag)an. Mein Bruttobetrag liegt unterhalb der Grenze.
Helgaam 28.06.2007 | 11:43
Wieso ist diese Bescheinigung kein Rentenvordruck. Diese Bescheinigung bekomme ich von der Deutschen Rentenversicherung mind. einmal im Jahr zugesandt, mit der Bitte diese an den Arbeitgeber auszuhändigen und ausfüllen zu lassen. Die Bescheinigung nennt sich Altersrente und Hinzuverdienst (Bestätigung des Arbeitgebers) in der Fußzeile steht R5427SB bl.2 FormsR54273-V007-10/05-7.
Helgaam 28.06.2007 | 12:06
Hallo Martin, das dachte ich bis jetzt auch. Aber anscheinend nicht siehe 2. Antwort vom Experte
Martinam 28.06.2007 | 11:53
Als Hinzuverdienst ist doch sich das SV-Brutto gemeint!
Michael1971am 28.06.2007 | 15:47
steuerfrei Sonn- und Nachtzuschläge sind kein Arbeitsentgelt i.S. § 14 SGB IV und damit nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen obwohl Sie Ihnen ausgezahlt werden. Insofern liegen die Experten hier falsch.
???am 28.06.2007 | 16:41
deswegen sind es ja Experten :-)
Knut Rassmussenam 28.06.2007 | 17:19
Die 350 EUR stellen eine Bruttogrenze dar. Es gibt seit dem 01.01.2007 eine sogenannte SvEV. in dieser Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung... heisst es unter anderem: Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen: 1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt, D.h., grobe Faustformel, alles was steuerfrei ist (§§ 3, 8 EStG) oder pauschal versteuert werden darf, ist KEIN ENtgelt im Sinne des Sozialrechts. Es wird also bei der Prüfung der Hinzuverdienstgrenzen nicht mitgezählt.
Schiko.am 28.06.2007 | 16:43
Kaum vorstellbar das diese beträge kein verdienst sind. Nur steuer und abgabenfrei sind die beträge. MfG.
Schiko.am 28.06.2007 | 17:53
Danke rassmussen. M fG.
Helgaam 29.06.2007 | 09:45
Das ist ja schön, dass sich die Experten mit diesem Thema so gut auskennen, aber dennoch hilft es mir nicht weiter. Ich hätte gern einen Nachweis, dass das auch so ist. Denn bei meinem Bekannten gibt es schon Ärger deswegen, hier legt die Deut. RV den Auszahlungsbetrag zugrunde und dann heißt es Abzug/Kürzung/Streichung. Schönen Dank auch.
Martinam 29.06.2007 | 09:58
SFN-Zuschläge sind aber keine Überstunden
Helgaam 29.06.2007 | 09:57
Danke Herr Rassmussen. Sind Sie hier der EXPERTE -grins-. Das bedeutet nun das ich mich auf diese Verordnung beziehen kann und mir somit kein Rentenabzug bevorstehen kann.
Knut Rassmussenam 29.06.2007 | 10:23
Die Frage Helgas bezieht sich ja auch auf Zuschläge und nicht auf Überstunden. Siehe oberster Beitrag.
Doroam 01.08.2007 | 11:19
Ich gehe April 2008 in Rente und möchte die erlaubten 350EUR dazuverdienen. Da ich gelesen habe, man könne außerdem zweimal bis zum doppelten der 350 dazuverdienen, nehme ich an, daß dies 1400 Eur sind (oder doch nur 700?), also 5600 im Jahr. Hat der Arbeitgeber dadurch Belastungen und muß ich Krankenkassenbeitrag davon zahlen oder erhalte ich alles brutto für netto ?
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