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Kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 96 a SGB VI sind die steuerfreien Ehrenamtspauschalen nach § 3 Nr. 26a EStG ab 01.01.2008. Ist die Aufwandsentschädigung von mtl. 200,- EUR steuerfrei, zählt sie nicht zum Einkommen von 450,- EUR dazu.Darf man, wenn man eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bekommt und 450,--€ hinzuverdient, ein Ehrenamt ausüben, für welches man 200,--€ Aufwandsentschädigung mtl. zusätzlich zu den 450,--€, bekommt, also 2.400,00 im Jahr), ohne dass einem die Rente gekürzt wird? Vielen Dank für Ihre Antworten.!
Kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 96 a SGB VI sind die steuerfreien Ehrenamtspauschalen nach § 3 Nr. 26a EStG ab 01.01.2008. Ist die Aufwandsentschädigung von mtl. 200,- EUR steuerfrei, zählt sie nicht zum Einkommen von 450,- EUR dazu.Ob das so stimmt !?!? ... bist ja kein Experte ;-)
Nee, bin ich nicht. Steht aber so in der rechtlichen Arbeitsanweisung der DRV zu § 96 a SGB VI. ;-)Ob das so stimmt !?!? ... bist ja kein Experte ;-)Kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 96 a SGB VI sind die steuerfreien Ehrenamtspauschalen nach § 3 Nr. 26a EStG ab 01.01.2008. Ist die Aufwandsentschädigung von mtl. 200,- EUR steuerfrei, zählt sie nicht zum Einkommen von 450,- EUR dazu.Darf man, wenn man eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer bekommt und 450,--€ hinzuverdient, ein Ehrenamt ausüben, für welches man 200,--€ Aufwandsentschädigung mtl. zusätzlich zu den 450,--€, bekommt, also 2.400,00 im Jahr), ohne dass einem die Rente gekürzt wird? Vielen Dank für Ihre Antworten.!
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