:P
Zitiert von: ackibaun
Wie ist es, wenn ich eine befristete Beschäftigung für einen Monat angeboten bekomme, bei der ich ein Entgelt von 800,- bis 1.000,- Euro erwarten könnte, danach aber im ganzen Jahr dann wieder ohne Tätigkeit bin.
Die Hinzuverdienstgrenze darf - ohne dass es für den Rentenanspruch schädlich ist -
- zweimal im Laufe eines Kalenderjahres,
- in jedem dieser zwei Kalendermonate um einen Betrag bis zur Höhe der maßgebenden Hinzuverdienstgrenze, d.h. bis zum Doppelten des Grenzwertes überschritten werden (
z. B. im Jahre 2010 also 2 x 400 Euro = 800 Euro je Kalendermonat). Das zweimalige unschädliche Überschreiten bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze ist unabhängig von der Ursache des Mehrverdienstes zulässig.
Aber Vorsicht!!!
Die Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens ist nur einzuräumen, wenn der Hinzuverdienst die maßgebende Hinzuverdienstgrenze des Vormonats überschreitet. "Maßgebend" kann eine Hinzuverdienstgrenze nur dann sein, wenn auch im Vormonat tatsächlich ein Hinzuverdienst - unabhängig von dessen Höhe - vorhanden ist. Liegt im Vormonat ein negatives Arbeitseinkommen oder (k)ein Arbeitseinkommen in Höhe von 0 Euro vor, ist also im Vormonat kein Hinzuverdienst vorhanden, mit dem die Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird, ist ein Überschreiten bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze im Folgemonat nicht zulässig.
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_34R3.1.2
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_34R3.3.1.1
Wenn Sie in 10 Kalendermonaten beispielsweise bis 400,- EUR und in bis zu 2 Kalendermonaten im Kalenderjahr jeweils höchstens 800,- EUR erzielen, passiert also nichts. Erst beim dritten Überschreiten der 400,- EUR schlägt die Hinzuverdienstregelung mit einer Teilrente zu.
Wenn Sie jedoch bisher kein Entgelt hatten und in nur e i n e m Kalendermonat 400,01 EUR oder mehr erzielen, gibt es für den Kalendermonat nur eine Teilrente, da Sie im Vormonat kein Entgelt erzielten.
Schauen Sie sich die Beispiele unter
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_34R3.3.1.2.1
und folgenden Seiten an und/oder lassen Sie sich beraten.