Hallo Frederyke,
wenn Sie eine vorgezogene Altersrente beziehen, müssen Sie die Hinzuverdienstgrenzen bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze einhalten. Diese Vollenden Sie nach Erreichen des 65. Lebensjahres und 8 Monaten (07/2020 = Wegfall Hinzuverdienstvoraussetzung ab 08/2020; sofern Sie am 01.11.1958 geboren sind = ab 07/2020).
Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Sie monatlich 450 Euro hinzuverdienen, ohne dass Ihre Rente gekürzt wird (oder ganz wegfällt). Das zweimalige Überschreiten innerhalb eines Kalenderjahres bis zum doppelten der Hinzuverdienstgrenze (900 Euro) ist dabei unschädlich.
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen können Sie abschlagsfrei nach Vollendung des 63. Lebensjahres und 8 Monaten (7/2018 = Rentenbeginn 01.08.2018; sofern Sie am 01.11.1958 geboren sind = ab 07/2018 ) in Anspruch nehmen, sofern Sie die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen und zu Beginn der Rente als schwerbehinderter Mensch anerkannt sind (GdB von mind. 50).
Sollten Sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen, so könnten Sie bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres und 4 Monaten die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Ob die Wartezeit erfüllt ist oder noch erfüllbar ist, können Sie aus Ihrer Rentenauskunft erkennen.
Ggf. sollten Sie sich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle beraten lassen. Hier haben die Kollegen die Möglichkeit die Wartezeiten direkt am PC zu überprüfen.
Mit freundlichen Grüßen