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Hinzuverdienst-Teilrente

von Wendelin18.01.2010 | 08:29
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo Experten, ist das richtig:beim Bezug einer Teilrente wird (von wem ?)das monatliche Bruttoentgelt mit der Hinzuverdienstgrenze verglichen.Würde bei einem Überschreiten die ganze Teilrente wegfallen oder nur der überschrittene Betrag.Außer Arbeitseinkommen ist auch steuerlicher Gewinn zu beachten.Der steht aber normalerweise erst mit der steuerklärung (also nicht monatlich)z.B.aus Gewerbe(Beteligungen) fest.Wie wird das gehandhabt?Für Aufklärung im Voraus vielen Dank. Wendelin

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wird eine Hinzuverdienstgrenze überschritten, erhalten sie die Teilrente, deren HZV-Grenze Sie dann einhalten. Überschreiten Sie die letzte Grenze, verlieren Sie den Altersrentenanspruch. Bei Selbständigen werden vorläufig die Beträge als Hinzuverdienst berücksichtigt, die im Steuerbescheid voraussichtlich als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb und/oder aus Land- und Forstwirtschaft ausgewiesen sein werden. Sobald die Finanzbehörde einen Steuerbe-scheid erteilt hat, ist dieser dem RV-Träger vorzulegen. Der ausgewiesene Betrag wird durch die Anzahl der Monate Ihrer Selbständigkeit im betreffenden Jahr geteilt.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Wendelin,

maßgebend für die Überprüfung der Hinzuverdienstgrenze ist der Einkommensteuerbescheid für das Jahr, in dem das Einkommen erzielt wird. Für das Jahr 2010 wird das anrechenbare Einkommen also aus dem Einkommensteuerbescheid für 2010 übernommen.

Weil der Einkommensteuerbescheid für 2010 aber frühestens im Jahr 2011 vorliegen kann, wird vorläufig ein geschätztes Einkommen anhand der bisher vorhandenen Unterlagen zugrunde gelegt. Dies kann entweder der bereits vorhandene Einkommensteuerbescheid für 2009 sein oder eine gewissenhafte Schätzung des Steuerberaters über das zu erwartende

Einkommen im Jahr 2010.

Der Bescheid über die Einkommensanrechnung wird dann mit dem Vorbehalt erlassen, dass er überprüft wird, sobald der Einkommensteuerbescheid 2010 vorliegt.

Wenn das tatsächlich erzielte Einkommen erheblich von dem geschätzten Einkommen abweicht, kann es sowohl dazu kommen, dass Sie - bei einem erheblich höheren Einkommen - den überzahlten Betrag zurückzahlen müssen, also auch dazu, dass Sie - bei einem erheblich niedrigeren Einkommen - eine Nachzahlung erhalten.

4 Antworten

Kollektoram 18.01.2010 | 12:57
Bei einem geringfügigen ( ein € reicht ) Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bei Teilrente wird zunächst die nächstniedrigere Teilrente gewährt, aus 2/3 -> 1/2, aus 1/2 -> 1/3, aus 1/3 -> 0. Die Rentenversicherung verlangt den ESt-Bescheid vom letzten Jahr und fordert bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze die zuviel gezahlten Rentenbeiträge zurück. Kann man die Gewerbeeinnahmen nicht monatlich nachweisen, erfolgt eine Pauschalisierung für das ganze Jahr. Bei Vollrente dürfen dann 4800 € nicht überschritten werden. Bei Pauschalisierung erfolgt keine Anrechnung der 2 mal im Jahr möglichen Verdopplung der monatlichen Hinzuverdienstgrenze.
Wendelinam 19.01.2010 | 08:42
danke kollektor u.Experte.Dass bei Einkünften aus Gewerbe oder Landwirtschaft nur der steuerliche Gewinn zählt ist schon 100% sicher!!!
Wendelinam 20.01.2010 | 11:27
danke Experte, Steuerbescheid im Nachhinein?also Beispiel: Beginn Teilrente Mai 2010-Grundlage auch Steuerbescheid 2010 nicht 2009? Gruß Wendelin
Wendelinam 20.01.2010 | 14:20
Experte prima und deutlich und verständlich erklärt.Danke.Mein Problem ist nur:Beim Bezug einer Teilrente im Mai/Juni liegt noch nicht einmal der EK.ST.Bescheid 2009 vor,also 2008 ,und da war das Einkommen viel höher.Begründung:Teilverkauf Gewerbe.Anderseits möchte ich Hinzuverdienstmöglichkeit oder Grenze mit Arbeitseinkommen möglichst "ausnützen". MFG Wendelin
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