Nicht zum Arbeitsentgelt gehören Aufwandsentschädigungen für eine ehrenamtliche Tätigkeit, wenn sie nur den mit dem Ehrenamt verbundenen Zeit- und Mehraufwand ersetzen (nicht also einen konkreten Verdienstausfall!), z. B. bei ehrenamtlichen Stadtrats- und Gemeinderatsmitgliedern, und wenn sie sozialversicherungsrechtlich nicht relevant sind.