Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit auch nach dem 31.12.2000 führt nach § 44 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 SGB VI i.d.F bis zum 31.12.2000 zum Wegfall des Anspruchs auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ist aber für selbständige Tätige nicht ausgeschlossen, und ist daher vom Rentenversicherungsträger i.S. von § 43 SGB VI zu prüfen. Bei einem monatlichen Einkommen bis zu 400 Euro ist außerdem davon auszugehen, dass eine Arbeitszeit von täglich 3 Stunden nicht erreicht wird und daher ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht.