Hallo Hermann,
§ 34 SGB VI regelt die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und die Hinzuverdienstgrenze.
Einmalzahlungen, hierzu gehören zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Tantiemen oder Mehrarbeitsvergütung sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie
– Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und
– aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat.
Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren.
Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Ihr Arbeitsverhältnis hat vor dem Rentenbeginn geendet, daher ist die Einmalzahlung nicht auf den Hinzuverdienst anzurechnen.