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Experten-Antwort

Hinzuverdienst und Prämienzahlung aus Beschäftigung vor Renteneintritt

von Hermann03.07.2019 | 15:26
197 Ansichten
4 Antworten

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Guten Tag, seit dem 01.05.2019 beziehe ich die Altersrente als langjährig Versicherter (vor Vollendung des 65-Lebensjahres) als Vollrente. Mein Arbeitsverhältnis habe ich zum 30.04.2019 beendet und zum 01.05.2019 bei dem selben Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis als geringfügig Beschäftigter aufgenommen (neuer Arbeitsvertrag, neue Personalnummer usw.). Für das Jahr 2018 zahlt mir jetzt(im Juni 2019 - Zahlungseingang) mein Arbeitgeber per Korrektur der Gehaltsabrechnung April 2019 (also vor Renteneintritt) eine Prämie für 2018. Fällt diese Prämienzahlung unter die Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6300 EUR? Mit freundlichen Grüßen Hermann

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hermann,

§ 34 SGB VI regelt die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und die Hinzuverdienstgrenze.

Einmalzahlungen, hierzu gehören zum Beispiel Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung, Tantiemen oder Mehrarbeitsvergütung sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie

– Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV sind und

– aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn (noch) bestanden hat.

Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn (noch) bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren.

Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Ihr Arbeitsverhältnis hat vor dem Rentenbeginn geendet, daher ist die Einmalzahlung nicht auf den Hinzuverdienst anzurechnen.

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3 Antworten

DRVam 03.07.2019 | 18:43
Ja.
W°lfgangam 03.07.2019 | 19:18
Ergänzend: Im Hinblick auf diesen Experten-Beitrag/Abs. 2ff., sehe ich das anders, also nein: Zitat: "Wurde das Beschäftigungsverhältnis vor Rentenbeginn beendet und wird _hieraus_ nach Rentenbeginn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt kein Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor. Es handelt sich dann nicht um ein Arbeitsentgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, das nach Rentenbeginn bestanden hat. Nur in dem Fall, dass nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis besteht und _hieraus_ einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (z. B. eine Urlaubsabgeltung) erzielt wird, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB VI vor." https://www.ihre-vorsorge.de/expertenforum/forum/detail/urlaubsa… Gruß w.
DRVam 03.07.2019 | 22:56
Guten Tag, seit dem 01.05.2019 beziehe ich die Altersrente als langjährig Versicherter (vor Vollendung des 65-Lebensjahres) als Vollrente. Mein Arbeitsverhältnis habe ich zum 30.04.2019 beendet und zum 01.05.2019 bei dem selben Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis als geringfügig Beschäftigter aufgenommen (neuer Arbeitsvertrag, neue Personalnummer usw.). Für das Jahr 2018 zahlt mir jetzt(im Juni 2019 - Zahlungseingang) mein Arbeitgeber per Korrektur der Gehaltsabrechnung April 2019 (also vor Renteneintritt) eine Prämie für 2018. Fällt diese Prämienzahlung unter die Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6300 EUR? Mit freundlichen Grüßen Hermann
Ja.
Wieder einmal der unnütze Beitrag eines Forentrolls (Pseudo-DRV).
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