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Experten-Antwort

Hinzuverdienst von Urlaubsabgeltung bei voller Erwerbsminderungsrente

von Karina29.03.2020 | 13:50
251 Ansichten
6 Antworten

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Nachdem die volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt wurde, wurde mein Beschäftigungsverhältnis beendet und mir anschließend Resturlaubsabgeltung und aus Vorjahren entstandene Überstunden von meinem Arbeitgeber gezahlt. Beides wurde als anzurechnender Hinzuverdienst gewertet und entsprechand in Abzug gebracht (Betrag - 6300€ = Summe :12 x 40% = monatlicher Abzug). Ist das wirklich korrekt? Warum ist die Urlaubsabgeltung rentenschädlich? Die Zahlung bezieht sich ja auf einen Zeitraum, indem noch mein Beschäftigungsverhältnis bestand und der Arbeitgeber zahlt ja erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Und wie verhält es sich mit der Betriebsrente VBL? Wird hier die Abgeltung auch noch zusätzlich als Hinzuverdienst angerechnet?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Karina,

eine Einmalzahlung (z.B. Urlaubsabgeltung) ist in dem Jahr als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde. Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Bezüglich Ihrer Betriebsrente setzen Sie sich bitte mit der VBL in Verbindung.

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5 Antworten

Gumbaam 29.03.2020 | 14:23
Dazu hätte das Arbeitsverhältnis vor der Berentung beendet sein müssen, in dem Moment des Zuflusses waren Sie bereits Rentner.
Karinaam 29.03.2020 | 18:49
Urlaubsabgeltung wird grundsätzlich erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlt. Und das Beschäftigungsverhältnis wiederum wird erst mit Eintritt der Rente beendet, vorher ruht es. Und warum wird der Bruttobetrag zu Grunde gelegt? Davon habe ich ja schon Steuern abgezogen bekommen und netto entsprechend weniger erhalten.
Siehe hieram 29.03.2020 | 19:32
Zitat von Karina anzeigenausblenden
Überstunden sollen entweder durch Zeitausgleich oder durch Auszahlung ZEITNAH ausgeglichen werden. Hierzu muss NICHT das Ende einer Beschäftigung abgewartet werden. Die Berechnungen erfolgen immer BRUTTO. Wenn Sie sich die Berechnungen Ihres Hinzuverdienstes genau angucken, werden Sie sehen, dass der Hinzuverdienst auch aufgrund Ihrer Bruttorente berechnet wird, die sich dann noch um KV-/PV-Beiträge mindert (bzw. ein bewilligter Zuschuss zu einer privaten KV-/PV entsprechend verringert). Die eventuellen Auswirkungen bezüglich Ihrer Steuerlast werden dann aufgrund Ihrer Steuererklärung vom Finanzamt berechnet, das ist nicht Aufgabe der Rentenversicherung. Ihre VBL wird übrigens bei der EM-Rente nicht als Hinzuverdienst angerechnet, wirkt sich aber ebenfalls eventuell auf Ihre zu zahlende Steuer aus.
Karinaam 29.03.2020 | 19:58
die Überstundenkonten nicht durch Zeitausgleich ausgeglichen werden, da ich schwer erkrankte. Mein Arbeitgeber (öffentlicher Dienst) zahlt Überstunden grundsätzlich erst nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aus und nicht zeitnah! Ebenso verhält es sich mit der Urlaubsabgeltung. Diese hatte ich schon früher beantragt und es wurde mir verweigert, diese auszuzahlen solange das Beschäftigungsverhältnis noch besteht beziehungsweise ruht. Trotzdem danke für die Info. Ich habe verstanden, dass sich die Rentenversicherung einen Großteil meiner Urlaubsabgeltung einzieht. Dass die VBL an sich nicht als Hinzuverdienst für die Rente zählt, weiß ich. Meine Frage zielte dahin, ob die Urlaubsabgeltung auch bei der VBL gemeldet werden muss und dort analog der gesetzlichen Rentenversicherung als anzurechnender Hinzuverdienst zählt.
Siehe hieram 29.03.2020 | 20:26
Zitat von Karina anzeigenausblenden
nunja, dann ist also Ihr Arbeitgeber 'schuld', nicht die DRV... Aber immerhin dürfen Sie auch nicht vergessen, dass Sie auch während Ihrer Krankheit Urlaubsansprüche erworben haben. Oder ist das im ÖD etwa auch ausgeschlossen?? Tut sie nicht, sie rechnet nur an, was von anderer Seite bezahlt wird. Die EM-Rente ist eine Sozialleistung, auch wenn Sie dafür Beiträge bezahlt haben. Und andere Nachteile, die Sie nun meinen dadurch zu haben, werden ja damit ausgeglichen, dass es eine ziemlich lange Zurechnungszeit gibt, das sollten Sie dabei bitte auch nicht vergessen! Das müssten Sie bitte mit Ihrer VBL klären. Sind leider wohl alles keine Sie zufriedenstellenden Antworten, da aber die Gesetzlage so ist, müssen auch Sie das leider so hinnehmen, wie viele andere EM-Rentner auch. Vielleicht können Sie sich damit "trösten", dass wenigstens Ihre EM-Rente erst einmal voll bewilligt wurde und Sie nicht wie viele andere aufgrund von Kurzarbeit nun gerade teilweise ihren Urlaubsanspruch auch dafür verwenden müssen (gerade im ÖD, wenn ich die Infos richtig gelesen habe...). Also passen Sie auf sich auf und schützen Sie sich vor diesem blöden Virus, der gerade alles durcheinander bringt! Alles Gute!
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