Zitiert von: suchenwi
Gilt dieser Zeitplan auch für freiwillige RV-Beiträge mit V0210 (Ausgleich Abschläge) oder V0060 (nach Endeder Versicherungspflicht)?
Hallo suchenwi,
das gilt für "normale" freiwillige Beiträge nach § 7 SGB VI (V0060), die neben einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt werden, ebenfalls. Zuschläge an Entgeltpunkten werden für diese Beiträge zum Folgemonat des Erreichens der Regelaltersgrenze zur Rente ermittelt.
Anders sieht es aus bei Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung (§ 187a SGB VI bzw. V0210). Diese werden mit dem Folgemonat der Beitragszahlung bei einer laufenden, abschlagsbehafteten Altersrente berücksichtigt, wenn die Zahlung vor Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgt. Als Zeitpunkt der Beitragszahlung gilt dabei ausnahmsweise der Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung einer Auskunft zur Zahlung der Beiträge, wenn die Beiträge - gegebenenfalls auch in Teilbeträgen - innerhalb einer angemessenen Frist (3 Monate bei Wohnsitz im Inland, 6 Monate bei Wohnsitz im Ausland) nach Auskunftserteilung gezahlt wurden.