Hallo Herr Eikes,
mit dem „Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2“ wurde die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für eine Altersrente in der Zeit vom 1.1.2020 bis 31.12.2020 von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben.
Der Hinzuverdienstdeckel wird in dieser Zeit nicht angewendet.
Als Hinzuverdienst werden insbesondere die folgenden Einkommensarten berücksichtigt:
• Arbeitsentgelt aus nicht selbständiger Arbeit
• Arbeitseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit, welches sich aus dem Einkommenssteuerbescheid ergibt
o dazu gehören ebenfalls die (Sofort-)Hilfen des Bundes , sofern die Zuwendungen in die steuerpflichtigen Einnahmen einfließen
• vergleichbares Einkommen
dazu gehören:
o Entschädigungen (Diäten) für Abgeordnete des Deutschen Bundestages, der Länderparlamente oder des Europaparlaments,
o Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (z. B. für Minister, Senatoren und Parlamentarische Staatssekretäre),
o Einkünfte von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH, die sozialversicherungsrechtlich als selbständig Tätige gelten und steuerrechtlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung