Ihre-Vorsorge Logo
oder
Stellen Sie eine Frage
Zurück
Experten-Antwort

Hinzuverdienst - welches Entgelt?

von Sven04.03.2015 | 14:29
1232 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Zur Experten-Antwort springen
Ein Altersrentner übt neben der Altersvollrente eine (geringf.)Beschäftigung in einem Krankenhaus aus. Zusätzlich zum regulären Arbeitsentgelt werden auch noch Zuschläge für Nachtdienst gezahlt. Können Sie mir bitte mitteilen, ob für die Prüfung des Hinzuverdienstes das sozialversicherungspflichtige Entgelt, oder das Gesamtentgelt mit den Zuschlägen maßgeblich ist? Danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Siehe Beitrag von "Matze72".

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

5 Antworten

Schilas Mamaam 04.03.2015 | 14:42
Hallo Sven, Eine geringfügige Beschäftigung ist gesetzlich definiert als ein Arbeitsverhältnis mit einem Bruttoeinkommen von maximal 450 Euro (seit dem 01.01.2013, vorher 400 Euro). Insofern zählen die Zuschläge für Nachtarbeit mit. Mfg Christina
Svenam 04.03.2015 | 15:41
Danke für die Antwort. Lt. Arbeitgeber zählen die Zuschläge aber nicht zum sozialversicherungspflichtigen Brutto. Deshalb die Frage ob SV-Brutto oder Gesamt-Brutto.
Konrad Schießlam 04.03.2015 | 17:15
Bei Sven nochmals nachgefragt, handelt es sich bei der Altersrente- also für vor 1.1.1947 geborene und 65 Jahre alt. Für nach 31.12.1946 geborene erfolgt ja schon die schrittweise Anhebung des Alters zur Regel- altersrente auf 67 Jahre Gehe davon aus für Sie entfällt der Eigenbeitrag von nunmehr mtl. 16,65 Frage mich, welchen Gesamtbetrag ( Prozente aus Euro ? ) überweist der Arbeitgeber. an die Minizentrale? MfG.
Matze72am 04.03.2015 | 19:19
Nein - in doppelter Hinsicht 1.) Was ist Arbeitsentgelt? Kurz gefasst: § 14 Abs. 1 SGB IV definiert den Begriff des Arbeitsentgelts für alle Sozialversicherungszweige einheitlich. Ausschlaggebend für die gesetzliche Rentenversicherung ist dabei stets der Bruttolohn und somit der Betrag, der sich vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsanteile ergibt. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 S. 3 SGB IV). Eine tabellarische Übersicht, was alles als Arbeitsentgelt zählt und was nicht kann hier entnehmen. http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Danach zählen lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, ab 01.07.2006 NICHT als Arbeitsetentgelt, wenn sie auf Grundlohn von mehr als 25 Euro je Stunde beruhen.** Ohne Ihren Arbeitsvertrag zu kennen, gehe ich davon aus, dass bei Ihrem Minijob der grundsätzliche Stundenlohn < 25,- EUR ist. 2.) Geringfügig entlohnte Beschäftigung in Bezug auf Zuschläge Kurz gefasst: Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet. Einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, sind dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei sind (§ 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB IV iVm § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV). Sie unterliegen damit auch nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Für die Beurteilung einer zusätzlichen Einnahme als Arbeitsentgelt ist daher vordergründig die lohnsteuerrechtliche Behandlung zu prüfen. Ergibt sich aus den steuerlichen Regelungen, dass eine Zuwendung, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt wird, steuerfrei ist, so ist sie grundsätzlich auch nicht dem sozialversicherungsrechtlichen Arbeitsentgelt zuzurechnen. 3.) Was wird bei der Prüfung zur Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze herangezogen? Die Prüfung zur Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze leitet sich beim Bezug von Altersrente aus § 34 SGB VI ab. Danach wird Arbeitsentgelt wie in beiliegender Quelle wie folgt definiert: Als Hinzuverdienst sind grundsätzlich alle Zuwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung i. S. der § 14 SGB IV iVm der Sozialversicherungsentgeltverordnung sind. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a EStG genannten Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt. Weicht das steuerpflichtige Einkommen von dem dem Grunde nach beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ab, ist es im Rahmen der Hinzuverdienstprüfung nicht relevant. http://raa.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Fazit: Ich bin kein Experte was das Steuerrecht betrifft, doch 1.) Dürfte auf Grund des geringen Grundlohnes von unter 25 EUR/Stunde der Nachtzuschlag nicht als Arbeitsentgelt im Rahmen der Sozialversicherung gelten. 2.) Wird dieser Zuschlag nicht mitberechnet, wenn es um die Frage geht, ob dadurch die Geringfügigkeitsgrenze von 450,- EUR im Rahmen der Frage - ob hier ein "Minijob" vorliegt oder nicht - NICHT herangezogen wird. 3.) Auf Grund von 1.) und 2.) wird der Nachtzuschlag NICHT bei der Prüfung zur Einhaltung der Hinzuverdienstgrenze herangezogen. Anmerkung zu Schiko: Der Minijobzentrale dürfte sowohl das steuerpflichtige als auch - falls abweichend - das Arbeitsentgelt nach o.g. Definition gemeldet werden, da Arbeitgeber nicht nur Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung zahlen (15%), sodern auch "Pauschalsteuern" - ich meine das wären 2% - bitte korrigieren, falls ich mich irre. **Interessante Anekdote: Die ab 2006 geltende 25 EUR-Grenze, die besagt, dass ab diesem Wert erst SV-pflicht eintritt,wurde deshalb eingeführt, weil viele Sportvereine sich dies zu nutze machten und diese Gesetzeslücke auffällig häufig ausnutzten. Medial wurden vor allem Sportvereine Adler Mannheim und Borussia Dortmund als Ursache genannte. Damals fiel auf, dass (u.a.) diese Vereine bewusst Ihre Vertragsspieler die Trainingseinheiten in die zeitlichen Sphären der Sonn-, Feier- und Nachtzeiten abhielten liessen um so Geld zu sparen. Daher auch die 25,- EUR-Grenze die bei einem Normallöhner vermutlich nie überschritten werden dürfte.
Svenam 05.03.2015 | 08:16
Vielen Dank für Ihre - wie immer - kompetente und ausführliche Antwort!
Deutsche Rentenversicherung
Sie erhalten Antworten von erfahrenen Expertinnen und Experten der Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung (DRV).

Wichtige Hinweise

Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.

Verzichten Sie auf politische Diskussionen. Dieses Forum soll schnell und unkompliziert helfen und ist kein Diskussionsforum.

Achten Sie auf einen friedlichen und respektvollen Umgang ohne Anfeindungen, Unterstellungen und Provokationen jeglicher Art.

Bleiben Sie beim Thema Rente, Altersvorsorge oder Reha. Bei Fragen etwa zum Arbeitslosengeld, zur Krankenversicherung oder bei Steuerfragen müssen unsere Experten leider passen.

Keine Bewertungen, Empfehlungen oder Beratungen zu einzelnen Produkten, Anlageformen etc. Unsere Experten dürfen grundsätzlich nur allgemein und produktunabhängig beraten.

Bitte beachten Sie die weitergehenden Informationen und Nutzungsbedingungen.

Weitere Links


Interessante Artikel

Informationen, Schwerpunkt-Themen und Interviews zu gesetzlicher Rente, privater wie betrieblicher Altersvorsorge sowie Finanzen und Gesundheit.
Time
13 Minuten

Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn kann steuerfrei hinzuverdienen, wer im Alter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Doch wie wirken Job, eigene Altersrente und Hinterbliebenenrente zusammen? In 8 konkreten Fällen zeigen wir, ob Sie mit einem Plus oder einem Minus rechnen können.

Time
8 Minuten

Ein Pflegefall lässt den Finanzbedarf sprunghaft steigen. Doch mit diesen sechs staatlichen Hilfsangeboten und gezielter privater Vorsorge sichern Sie sich vor finanzieller Notlage.

Time
6 Minuten

Länger im Erwerbsleben bleiben und später in den Ruhestand treten: Um dieses Verhalten zu fördern, setzt die Politik viele Anreize. Doch nicht jeder Plan einer „Kombi-Rente" geht finanziell auf, wie sich vor Gericht gezeigt hat.

Time
7 Minuten

Welche Ansprüche Hinterbliebenen zustehen – und wann die angesparten Beträge verloren sein können.

Time
8 Minuten

Ein Prozent vom eigenen Lohn, ein Prozent vom Arbeitgeber: Die neue Kapitalrente soll ab 2028 die gesetzliche Rente ergänzen und Millionen Menschen im Alter besser absichern. Wie das Geld angelegt wird, wer davon profitieren soll – und warum dabei Schweden das große Vorbild für Deutschland ist.

Time
13 Minuten

Schnellere Termine in der Praxis, Chefarztbehandlung im Krankenhaus und attraktive Preise: Mit diese Argumenten locken private Versicherer. Doch da die Entscheidung gegen die gesetzliche Krankenversicherung fast immer endgültig ist, sollte sie sehr genau überlegt sein.

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Verpassen Sie kein Thema mehr.

Unser Newsletter informiert Sie regelmäßig und aktuell rund um die Themen Rente, Finanzen, Gesundheit und Soziales. Keine Werbung und 100% kostenlos.

Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung

Wie können wir Ihnen weiterhelfen?
Icon Telefon
Kostenloses Servicetelefon
Mo. – Do. 08:00 – 19:00, Fr. 08:00 – 15:30
Logo Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung

Rechtliches

Service

Kostenlos und jederzeit abbestellbar – nach dem Absenden wählen Sie Themen und Rhythmus.

Logo klein Deutsche Rentenversicherung
Eine Initiative der Deutschen Rentenversicherung
© Ihre-Vorsorge 2026