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Hinzuverdienst Witwenrente

von Ina Maier27.09.2011 | 15:30
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Ich bin verwitwet mit drei minderjährigen Kindern und arbeite in einem steuerpflichtigen Job und einem Minijob von 400 Euro. Gerne würde ich meinen steuerpflichtigen Job erhöhen, habe aber Angst die Hinzuverdienstgrenze zu überschreiten. Wie wird bei einem Minijob gerechnet? Gibt es Leistungen (Tankgutschein, Fahrkostenpauschale, OGS-Beiträge etc.) die der Arbeitgeber zahlen kann, die aber nicht dem Bruttoeinkommen zur Berechnung der Hinzuverdienstgrenze zugeschlagen werden? Ich hoffe auf kompetente Antwort. Liebe Grüße

4 Antworten

oder soam 28.09.2011 | 08:07
Es handelt sich in Ihrem Fall nicht um eine 'Hinzuverdienstgrenze' sondern um die Anrechnung von Einkommen. Die Witwenrente hat Unterhaltsersatzfunktion, soll diese aber nur insoweit wahrnehmen, wie Sie sich selbst nicht aus eigener Hände Arbeit unterhalten können. Angenommen Sie wohnen im 'alten Bundesgebiet', dann haben Sie einen Freibetrag von 26,4 x 27,47 = 725,21 EUR plus 3x 5,6 x 27,47 = 461,49 EUR also: 1.186,70 EUR fiktives netto - könnten also gut 1977 EUR brutto aus vers.pfl. Besch. verdienen, ehe es überhaupt zur Anrechnung kommt; und: von jedem Euro über dem Freibetrag werden nur 40 Ct. von der Ww-Rente gekürzt - also so schlimm ist es gar nicht, etwas 'hinzuzuverdienen'! Problem Minijob: wird dieser brutto für netto augeübt, so schlägt er auch 1:1 auf den Freibetrag durch - machen Sie sich doch im Minijob ebenfalls pflichtig - Bsp. 400 EUR kosten Sie derzeit 19,60 EUR (für das eigene Rentenkonto!) - dafür werden bei Freibetrag aber nicht die 400 EUR sondern nurmehr 240 EUR berücksichtigt.
-am 28.09.2011 | 09:00
Sehr geehrte Frau Maier, grundsätzlich erfüllt die Witwen- und Waisenrente den Zweck einer Entgeltersatzfunktion, wenn der Hinterbliebene nicht in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Bei drei minderjährigen Kindern haben Sie einen Freibetrag von 1186,70€. Erst das diesen Betrag übersteigende pauschale Nettoeinkommen wird zu 40 Prozent angerechnet. Das für den Vergleich notwendige Nettoeinkommen wird wie folgt ermittelt: - Bruttoarbeitsentgelt (auch 400-Euro-Job mit Aufstockung) abzüglich 40,0% - 400-Euro-Job (ohne Aufstockung durch den Arbeitgeber) wird in voller Höhe berücksichtigt. Das heißt, wenn Sie 400-Euro ohne Aufstockung verdienen, können Sie in der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung noch 1311,- € brutto hinzuverdienen, ohne das bei der Witwenrente etwas angerechnet wird. Sollten Sie diesen Betrag überschreiten, wird auch nicht der gesamte Betrag von der Witwenrente abgezogen, sondern nur 40 Prozent des darüber liegenden Betrages. Zum Arbeitsentgelt zählt jede Einnahme, die aus (oder auch nur im Zusammenhang mit) einem Beschäftigungsverhältnis erzielt wird. Dabei hält man sich an das Steuerrecht, das bedeutet der steuerpflichtige Verdienst ist auch immer für die Einkomensanrechnung heranzuziehen. Bei den von Ihnen angesprochenen Tankgutscheinen, Fahrkostenpauschalen und OGS(Offene Ganztagsschule)-Beiträgen ist also ausschlaggebend, wie der Arbeitgeber diese steuerlich abrechnet. Mit freundlichen Grüßen
Ina Maieram 28.09.2011 | 15:19
Vielen Dank für eure Antworten. Haben mir schon sehr geholfen. An so und so habe ich noch eine Frage: Die Sache mit dem "pflichtig" machen finde ich sehr interessant. Muss ich den Job dann in Steuerklasse 6 anmelden und hat mein Arbeitgeber dann Lohn-Nebenkosten oder kann ich das unabhängig von meinem arbeitgeber machen? Liebe Grüße Ina Maier
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