Hallo Rainer Rossi,
im Juni 2017 gilt das bisherige Hinzuverdienstrecht. Das bedeutet, dass Ihr komplettes Arbeitsentgelt für den Monat Juni 2017 den Hinzuverdienstgrenzen für Juni 2017 gegenübergestellt wird. Eine Aufteilung dieser Entgelte auf verschiedene Monate ist nicht zulässig. Eine Verdoppelung der Hinzuverdienstgrenzen erfolgt nicht, da es sich nicht um eine sog. Einmalzahlung handelt.
Im Monat Juni 2017 hätten Sie dann maximal einen Anspruch auf eine Teilrente. Sollte die letzte Hinzuverdienstgrenze überschritten werden, entfällt der Rentenanspruch, so dass die Rente ab dem 01.07.2017 neu beantragt werden müsste.
Mit freundlichen Grüßen