Hinzuverdienstdeckel

von
Luca

ab welchem Monat wird der Hinzuverdienstdeckel neu Berechnet.
Habe ab Januar gekürzte Rente wegen Hinzuverdienst.
welche Monate werden dann zur Berechnung hinzu gezogen.

Experten-Antwort

Hallo Luca,

zunächst einmal zur Klarstellung, dass der kalenderjährliche Hinzuverdienst (der mit der Rente zusammen trifft) zunächst (im ersten Schritt) der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze gegenübergestellt wird. War die Rente schon wegen Überschreitens dieser Grenze zu kürzen, kommt der Hinzuverdienstdeckel ins Spiel.

Mit ihm soll sicher gestellt werden, dass mit Rente und Hinzuverdienst kein höheres Einkommen als vor dem Rentenbezug erzielt wird. Daher darf die nach dem ersten Schritt gekürzte monatliche Rente zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den sogenannten Hinzuverdienstdeckel nicht überschreiten. Wird der Hinzuverdienstdeckel überschritten, wird die Rente in einem zweiten Schritt zusätzlich gekürzt.

Der Hinzuverdienstdeckel wird grundsätzlich jährlich zum 01.07., also auch zum 01.07.2019, neu berechnet. Zu diesem Zeitpunkt wird außerdem das Kalenderjahr 2018 endgültig "abgerechnet" (sogen. Spitzabrechnung), d. h. ggf. in 2018 entstandene Überzahlungen werden zurückgefordert beziehungsweise Nachzahlungen ausgezahlt. Zudem wird gleichzeitig (falls erforderlich und ggf. unter Einbeziehung Ihrer Hinzuverdienste aus dem 1. Halbjahr 2019) eine neue Hinzuverdienstprognose für die Zeit ab 01.07.2019 erstellt und ggf. Ihre Rentenhöhe angepasst. Das ganze Kalenderjahr 2019 wird endgültig aber erst zum 01.07.2020 "abgerechnet" (sogen. Spitzabrechnung). Erst zu diesem Zeitpunkt werden ggf. entstandene Überzahlungen aus 2019 zurückgefordert beziehungsweise Nachzahlungen aus 2019 ausgezahlt. Dieser Spitzabrechnung wird der in 2019 neu berechnete Hinzuverdienstdeckel zugrunde gelegt.

von
costacalma

Spielt bei der Hinzuverdienstberechnung nur der monatliche oder hauptsächlich der Jährliche eine Rolle?
Seit 01.01.19 beziehe ich eine Rente langjähriger Versicherte.
Da ich in diesem Jahr überhaupt keinen Hinzuverdienst hatte, möchte ich gerne 2-3 Monate 20 Wochenstunden arbeiten.
Damit käme ich auf ca 1000 € brutto, darf aber nur 500 monatlich hinzuverdienen.
Vielen Dank

Experten-Antwort

Hallo costacalma,

nach dem neuen Flexirentenrecht ist ausschließlich der jährliche Hinzuverdienst maßgeblich. Wenn Sie nur monatsweise arbeiten und die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 unterschreiten haben Sie weiterhin Anspruch auf Ihre Altersrente in voller Höhe.

von
Luca

Von Luca...Nur zu meinem Verständnis.
Das heißt also wenn ich für das Jahr 2019 einen zu Verdienst von 15000 Euro angegeben habe ich aber bis zum 01.07.2019 bisher nur 6000 Euro dazu Verdient habe, dann eine Nachzahlung erfolgen, bzw.eine neue Berechnung zu meinen Gunsten erfolgen müsste?
Wird der Dazuverdienst eigentlich vom Bruttoeinkommen oder vom zu versteuernden Einkommen berechnet?
Für eine Expertenmeinung wäre ich sehr dankbar

von
Oh Mann

Vom Bruttoeinkommen. Und die Spitzabrechnung erfolgt für 2019 zum 01.07.2020 und zwar aus dem gesamten Hinzuverdienstes des Jahres 2019.
Sollte sich dann herausstellen, dass Sie 2019 weniger Hinzuverdienst hatten, als zuvor angegeben, gibt es auch eine Nachzahlung!

von
Modi1969

Hallo Luca,

Wenn Sie abschätzen können, dass der KALENDERJAHRES-Hinzuverdienst 2019 nicht 15000, sondern wenigstens 10 % weniger (z.B. 10000 Euro) betragen wird, melden Sie dies umgehend dem Rententräger, damit er die Teilrente entsprechend anpassen kann. Wenn Sie sich nicht melden, erfolgt zum 1.7.20 die Spitzabrechnung mit der entsprechenden Rentennachzahlung...

Experten-Antwort

Hallo Luca,

Ihre Angaben zu Ihrer Rente sind leider etwas ungenau, lassen aber darauf schließen, dass die Rente entweder am 1.1.2019 begonnen hat oder aber zum 1.1.2019 aufgrund Ihres Hinzuverdienstes neu berechnet wurde. In beiden Fällen wurde somit bereits zum 1.1.2019 eine Prognose Ihres voraussichtlichen Verdienstes (übrigens Brutto!) für das gesamte Kalenderjahr 2019 erstellt. Sofern im Kalenderjahr vor dem 1.7. schon eine Prognose gemacht wurde (wie offenbar bei Ihnen am 1.1.19), erfolgt zum 1.7. desselben Kalenderjahres (hier 2019) grundsätzlich keine neue Prognose. Der Rentenversicherungsträger geht dann weiter von der für dieses Kalenderjahr bereits erstellten Prognose aus (dies auch deshalb, weil er zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich über keine anderen Kenntnisse verfügt). Haben Sie also 15000 € angegeben, stellt sich die Frage ob, Sie bis zum 31.12. 2019 noch in etwa auf diesen Betrag kommen werden. Wenn nein, sollten Sie schnellstens einen Antrag auf Änderung der Prognose (nur für die Zukunft möglich) stellen. In der Regel wird die neue Prognose aber nur berücksichtigt, wenn sie sie sich um mindestens 10% von der bisherigen unterscheidet. Eine Abrechnung (Auszahlung von Nachzahlungen oder Rückforderung von Überzahlungen) erfolgt unabhängig davon aber erst zum 1.7.2020 für das gesamte Kalenderjahr 2019.

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