Hallo NinaK,
in § 34 Abs. 2 SGB 6 ist geregelt, dass anzurechnender Hinzuverdienst nur vorliegen kann, wenn neben einer Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze Arbeitsentgelt aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Arbeitsverhältnis erzielt wird. Wurde das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn beendet, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 34 SGB 6 nicht vor.
Die Antwort auf Ihre Frage hängt somit maßgeblich davon ab, ob ein Beschäftigungsverhältnis mit Ihrem „Arbeitgeber“ (noch) besteht.
Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation empfehlen wir Ihnen vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren oder sich direkt an Ihren Rentenversicherungsträger zu wenden.