Hallo Anni,
wie bereits von Matze72 beschrieben, sind Einmalzahlungen, die einem Versicherten nach dem Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung aus einem nach Rentenbeginn bestehenden Arbeitsverhältnis zufließen, nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund arbeits- oder tarifrechtlicher Regelungen infolge der Rentenbewilligung bereits ab Rentenbeginn ruht. In allen anderen Fällen sind die Einmalzahlungen als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Das zulässige Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen bis zum Doppelten darf im übrigen tatsächlich nur 2 x im Kalenderjahr erfolgen. Ein Aufteilen des Betrages ist hierbei nicht zulässig.
Bezüglich Ihrer Anfrage zur entstandenen Überzahlung ab Februar 2014 und der Verfahrensregelung für den Monat Oktober 2014 schließe ich mich den ausführlichen Äußerungen von Matze72 an. Ihre Krankenkasse kann den Erstattungsanspruch nur bis 02.10.2014 geltend machen. Ihr Rentenversicherungsträger wird Sie hierüber schriftlich informieren.