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Hinzuverdienstgrenze

von Birgit08.11.2008 | 18:39
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4 Antworten

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Guten Tag, ich beziehe eine Teil-EM-Rente sowie ALO I. Da das Bemessungsentgeld für die ALO über der Hinzuverdienstgrenze liegt, erhalte ich die Rente nur zu 50%. Lt. § 96a SVG bleibt ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht. Ich erhielt jetzt die Auskunft, dass ein Überschreiten nur zulässig ist, wenn im Vergleich zum Vormonat ein höherer Hinzuverdienst erzielt und hierdurch die monatliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird. Dies kann ich dem § 96a SVG nicht entnehmen. Durch das konstante ALO überschreite ich permanent die Hinzuverdienstgrenze. In dem Paragraphen heißt es ja lediglich, dass ein zweimaliges Überschreiten außer Betracht bleibt, was ich so interpretiere, dass mir in 2 Monaten eines Kalenderjahres die Teilrente in voller Höhe zusteht. Bitte teilen Sie mir mit, ob die Vormonats-Regelung richtig ist und auf welcher Grundlage diese beruht. Vielen Dank und freundliche Grüße Birgit

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Es handelt sich um eine bundesweite Auslegung, die wie, Sie richtig festgestellt haben, im Gesetz so nicht geregelt ist.

Festgelegt wurde folgendes Verfahren:

Die doppelte Hinzuverdienstgrenze wird nur geprüft, wenn Mehrverdienst vorliegt. Dies ist nur dann gegeben, wenn die Hinzuverdienstgrenze des Vormonats überschritten wird.

3 Antworten

Schadeam 08.11.2008 | 21:14
bei Ihrer Logik hätte ja jeder Rentner - egal was er verdient - 2 "freie Monate", in denen er trotz hohen Zuverdienstes die Rente bekommen würde. Sie würden 12 mal 5000 € verdienen und meinen trotzdem in 2 Monaten einen Rentenanspruch zu haben. So kanns ja wohl auch nicht sein????
Unbekannt.am 08.11.2008 | 23:53
Hallo Birgit, nicht alles kann man aus den Gesetzestexten entnehmen. Nicht umsonst werden zu vielen Gesetzestexten auch Rechtskommentare veröffentlicht, die allgemein gültig sind. Die Sachlage ist eindeutig. Da sie einen konstantes Einkommen haben, überschreiten Sie auch nichts.
-_-am 09.11.2008 | 13:04
Man unterscheidet zwischen dem regelmäßigem und dem ausnahmsweise höheren Entgelt. Während die Rentenversicherungsträger früher nur wirkliche Ausnahmen (z. B. Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) als ausnahmsweise Überschreitung ansahen, hat das Bundessozialgericht geurteilt, dass es auf den Grund der gelegentlichen Überschreitung des regelmäßigen Entgelts nicht ankommt. Dem sind die Rentenversicherungsträger gefolgt. Dass man bei einem regelmäßig die Entgeltgrenze überschreitenden Entgelt sozusagen 2 "Freischüsse" in jedem Kalenderjahr hat, ergibt sich weder aus der gesetzlichen Bestimmung noch aus dem BSG-Urteil.
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