Guten Tag,
ich beziehe eine Teil-EM-Rente sowie ALO I. Da das Bemessungsentgeld für die ALO über der Hinzuverdienstgrenze liegt, erhalte ich die Rente nur zu 50%.
Lt. § 96a SVG bleibt ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht.
Ich erhielt jetzt die Auskunft, dass ein Überschreiten nur zulässig ist, wenn im Vergleich zum Vormonat ein höherer Hinzuverdienst erzielt und hierdurch die monatliche Hinzuverdienstgrenze überschritten wird.
Dies kann ich dem § 96a SVG nicht entnehmen. Durch das konstante ALO überschreite ich permanent die Hinzuverdienstgrenze. In dem Paragraphen heißt es ja lediglich, dass ein zweimaliges Überschreiten außer Betracht bleibt, was ich so interpretiere, dass mir in 2 Monaten eines Kalenderjahres die Teilrente in voller Höhe zusteht.
Bitte teilen Sie mir mit, ob die Vormonats-Regelung richtig ist und auf welcher Grundlage diese beruht.
Vielen Dank
und freundliche Grüße
Birgit