Hallo,
Trinkgelder, die dem Arbeitnehmer von Dritten ohne Rechtsanspruch gezahlt werden, sind steuer- und beitragsfrei. Trinkgeldeinnahmen, auf die der Beschäftigte einen Rechtsanspruch hat (u. a. der Bedienungszuschlag im Gaststättengewerbe, die Metergelder im Möbeltransportgewerbe und die Tronc-Einnahmen der Croupiers von Spielbanken), gehören jedoch zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.
Vermutlich liegen hier aber gerade keine Trinkgelder von Dritten vor. Bei den 50,- Euro, die jeden Monat regelmäßig gezahlt werden, könnte es sich zwar um Lohnbestandteile handeln, dies sollte aber von Ihrem Arbeitgeber ggfs. mit der Minijobzentrale abgeklärt werden.
Selbst wenn man die 50,-Euro Trinkgeld zum regulären Lohn somit hinzurechnen würde, wäre die Grenze von 450,- Euro noch nicht überschritten und Sie brauchen sich also keine Sorgen zu machen.