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Experten-Antwort

Hinzuverdienstgrenze

von Dieter Benz26.06.2012 | 20:36
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4 Antworten

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Guten Tag, seit ein paar Monaten bekomme ich eineTeilerwerbsminderungsrente. Es ist nun so, dass meine persönliche Hinzuverdienstgrenze im Monat Juli wohl überschritten wird, aber nur weil es auszahlungstechnisch nicht möglich war die Tariferhöhungen (ab 01.03.) bereits früher auszuzahlen. D.h. für die Monate März bis Juni bekomme ich je Monat ca. 90 €, was auch separat auf nachträglichen Lohnabrechnungen für den jeweiligen Monat ausgewiesen ist, mit der Juli-Abrechnung ausbezahlt. Der Gesamtbetrag ist dann über der Hinzuverdienstgrenze, aber die Monatsabrechnung ja nicht. Muß ich nun mit der Kürzung der Teil-EM rechnen? Für die Antwort im Voraus schon herzlichen Dank. Viele Güße sendet Dieter Benz

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Gehaltsnachzahlungen wegen rückwirkender Tariferhöhungen sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Das Arbeitsentgelt ist in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es gezahlt wird. Solchen (und ähnlichen) Schwankungen (wie z. B. durch Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld) wollte der Gesetzgeber begegnen, in dem er die Möglichkeit des zweimaligen, unschädlichen Überschreitens (bis zum doppelten Betrag der maßgebenden Hinzuverdienstgrenze) innerhalb eines Kalenderjahres eingeräumt hat.

Ob eine Minderung der Rente erfolgt, hängt von den individuellen Hinzuverdienstgrenzen und Verdiensten ab.

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3 Antworten

Claire Grubeam 26.06.2012 | 20:55
Besteht nach Rentenbeginn noch ein Beschäftigungsverhältnis und wird hieraus einmalig gezahltes Arbeitsentgelt erzielt, liegt Hinzuverdienst i. S. des § 96a SGB 6 vor. Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Die (beitragsrechtliche) Meldung ist lediglich als Indiz für das Vorliegen eines Hinzuverdienstes zu werten. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem Monat zuzuordnen, für den es bescheinigt wird. Hierzu ist festzustellen, dass dies nicht bedeutet, dass es im Benehmen des Arbeitgebers steht, sich den Zuordnungsmonat unter Günstigkeitsgesichtspunkten auszusuchen. Wenn also Bescheinigungen z. B. den Hinweis enthalten, dass der laut Bescheinigung in einem Monat nach Rentenbeginn ausgezahlte Betrag aus einem zurückliegenden Zeitraum stammt, ist er dennoch nicht diesem zurückliegenden Zeitraum zuzuordnen, sondern unter den übrigen Voraussetzungen im Monat der Zahlung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Dieter Benzam 26.06.2012 | 21:40
O.K., was bedeutet das jetzt konkret in meinem FallL Ich habe so gut wie möglich versucht den Sachverhalt zu schildern. Vielleicht ist noch relevant, dass der Rentbeginn am 01.02.2012 war. Gruß Dieter Benz
Claire Grubeam 26.06.2012 | 22:04
"..., sondern unter den übrigen Voraussetzungen im Monat der Zahlung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen." Wenn ich das richtig sehe, dürfte das Juli 2012 dann sein. Sie dürfen ja aber bis zu 2mal im Kalenderjahr bis zum Doppelten der Hinzuverdienstgrenze. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
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