Gehaltsnachzahlungen wegen rückwirkender Tariferhöhungen sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Das Arbeitsentgelt ist in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es gezahlt wird. Solchen (und ähnlichen) Schwankungen (wie z. B. durch Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld) wollte der Gesetzgeber begegnen, in dem er die Möglichkeit des zweimaligen, unschädlichen Überschreitens (bis zum doppelten Betrag der maßgebenden Hinzuverdienstgrenze) innerhalb eines Kalenderjahres eingeräumt hat.
Ob eine Minderung der Rente erfolgt, hängt von den individuellen Hinzuverdienstgrenzen und Verdiensten ab.