Hinzuverdienstgrenze

von
Sommer?

Hallo,
wird bei einer Teil-Erwerbsminderungsrente die Hinzuverdienstgrenze jedes Jahr neu festgelegt, wenn weiterhin RV-Beiträge aus Teilzeit-Erwerbseinkommen gezahlt werden ?
geschieht diese Aktualisierung automatisch ? oder nur auf Antrag ?

von
Margret

Was darf ich bei einer vollen EU Rente dazu verdienen

von
lotscher

In der Tat prüft der RV-Träger jährlich, ob durch die neu gemeldeten Einkünfte gegenüber dem Vorjahr eine Differenz größer oder kleiner 10% vorhanden ist, woraus sich dann eine Neuberechung ergibt.

Ist die Differenz weder größer oder kleiner 10%, verbleibt es bei der Leistung wie gehabt.

von
lotscher

§ 96a SGB VI
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst

2.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,

3.
bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung


a)
in Höhe von drei Vierteln das 15,6fache,


b)
in Höhe der Hälfte das 20,7fache,


c)
in Höhe eines Viertels das 25,8fache


des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten

Monatliche Bezugsgröße alte BdL 2450,00€ =350,00€

Experten-Antwort

Hallo, Margret,

die Hinzuverdienstgrenze bei Rente wegen Erwerbsminderung beträgt 350 € brutto.
Sollten Sie mehr hinzuverdienen wollen, empfiehlt sich vorab eine kostenfreie Beratung in einer der Auskunfts- und Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung in Ihrer Nähe. Dazu nehmen Sie bitte Ihren Rentenbescheid mit.

Experten-Antwort

Hallo, Sommer?,

es gibt bestimmte Grenzen, die eingehalten werden müssen, wenn Sie die Rente wegen Erwerbsminderung in voller Höhe oder anteilig erhalten wollen.
Die Hinzuverdienstgrenzen werden für jeden Rentenbezieher individuell ermittelt; sie sind unter anderem von den in den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielten Bruttoarbeitsverdiensten abhängig. Diese Berechnung ändert sich aufgrund aktueller RV-Beiträge aus Teilzeit-beschäftigung nicht.

Sie sollten jeden Hinzuverdienst dem Rentenversicherungsträger mitteilen, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.

von
Sommer?

weil die Antworten von "lotscher" und "Experte" nicht identisch sind:

stimmt es, daß die zu Beginn des Teil-EM-Rentenbezuges festgelegten Hinzuverdienstgrenzen für die gesamten Folgejahre Gültigkeit haben und nicht verändert werden ?

Experten-Antwort

Hallo, Sommer?,

ja, das stimmt!

Rechtsgrundlage ist § 96a SGB VI (Sozialgesetzbuch 6).
Die Hinzuverdienstgrenzen werden für jeden Rentenbezieher individuell ermittelt; sie sind unter anderem von den in den letzten drei Kalenderjahren VOR Eintritt der Erwerbsminderung erzielten Bruttoarbeitsverdiensten abhängig. Diese Berechnung ändert sich aufgrund aktueller RV-Beiträge aus Teilzeit-beschäftigung NICHT.

Eine alljährliche Anpassung findet nur in der Form statt, dass als weiterer Faktor zur Findung der Hinzuverdienstgrenzen der sogenannte aktuelle Rentenwert jedes Jahr neu zu bestimmen ist. So sind zum 01.07. nicht nur die Renten gestiegen (2007: 0,54% mehr), sondern auch die Hinzuverdienstwerte.
Aber Ausgangsbasis bleiben die in den letzten drei Kalenderjahren VOR Eintritt der Erwerbsminderung erzielten Bruttoarbeitsverdienste!

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