Hallo, Sommer?,
ja, das stimmt!
Rechtsgrundlage ist § 96a SGB VI (Sozialgesetzbuch 6).
Die Hinzuverdienstgrenzen werden für jeden Rentenbezieher individuell ermittelt; sie sind unter anderem von den in den letzten drei Kalenderjahren VOR Eintritt der Erwerbsminderung erzielten Bruttoarbeitsverdiensten abhängig. Diese Berechnung ändert sich aufgrund aktueller RV-Beiträge aus Teilzeit-beschäftigung NICHT.
Eine alljährliche Anpassung findet nur in der Form statt, dass als weiterer Faktor zur Findung der Hinzuverdienstgrenzen der sogenannte aktuelle Rentenwert jedes Jahr neu zu bestimmen ist. So sind zum 01.07. nicht nur die Renten gestiegen (2007: 0,54% mehr), sondern auch die Hinzuverdienstwerte.
Aber Ausgangsbasis bleiben die in den letzten drei Kalenderjahren VOR Eintritt der Erwerbsminderung erzielten Bruttoarbeitsverdienste!