Hallo Roman,
Grundlage für die Ermittlung der Hinzuverdienstgrenze sind die höchsten Entgeltpunkte aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt Ihrer teilweisen Erwerbsminderung.
Ein höherer Verdienst nach Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung hat mithin keine Auswirkungen auf die Berechnung der Hinzuverdienstgrenze.
Ich möchte ergänzend klarstellen, dass Sie keine Verpflichtung haben, die Änderung der Verdiensthöhe mitzuteilen. Wird die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nunmehr überschritten, ergibt sich jedoch zum 01.07. des folgenden Kalenderjahres eine Überzahlung der Rente. Um größere Überzahlungen zu vermeiden, besteht für Sie die Möglichkeit, eine neue Prognose des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes abzugeben, die dann berücksichtigt wird, wenn sie um mindestens 10 Prozent vom bisher berücksichtigten Hinzuverdienst abweicht.