Hallo Mitterer,
als Hinzuverdienst ist beim Arbeitsentgelt der tatsächliche Bruttobetrag - einschließlich aller Zuwendungen - anzusetzen. Weichen beitragspflichtiges und steuerpflichtiges Einkommen voneinander ab, ist als Hinzuverdienst das beitragspflichtige Arbeitsentgelt maßgebend. Ein hiervon abweichendes steuerpflichtiges Einkommen ist im Rahmen der Hinzuverdienstprüfung nicht relevant.