Hallo MVP,
die Rechtsauffassung zu §§ 34 Abs. 2, 96a Abs. 1a SGB VI in Verbindung mit § 89 SGB VI bezüglich der Höhe des jeweiligen zu berücksichtigenden Hinzuverdienstes bei parallelen Rentenansprüchen wurde im Juni 2018 geändert.
Es handelt sich bei der dargestellten Fallgestaltung (unterjähriger Wechsel von einer teilweisen EM in eine vorgezogene Altersrente)um parallele Rentenansprüche im Sinne von § 89 SGB VI.
Die Parallelität besteht zumeist bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, da die in der Frage genannte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung neben der Altersrente in den meisten Fällen erst zu diesem Zeitpunkt wegfällt.
Anders als bei im Laufe eines Jahres hinzutretenden oder wegfallenden Rentenansprüchen fehlt es somit für den zuerst festgestellten Rentenanspruch an einem Grund, die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro (oder entsprechend des Hinzuverdienstes der teilweisen EM) nur für den Zeitraum zu berücksichtigen, bis ein weiterer Rentenanspruch hinzutritt.
Beispiel:
Es wird eine volle EM-Rente bezogen, ab 01.08.2018 tritt eine vorgezogene Altersrente hinzu.
Für die Rente wegen voller EM ist der vom 01.01.-31.12.2018 (!) erzielte Hinzuverdienst der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro gegenüberzustellen.
Für die vorgezogene Altersrente ab 01.08.2018 ist der ab diesem (!) Zeitpunkt erzielte Hinzuverdienst der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro gegenüberzustellen.