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Experten-Antwort

Hinzuverdienstgrenze bei Wechsel von teilweiser EM-Rente in Altersrente

von MVP07.08.2018 | 11:24
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5 Antworten

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Hallo zusammen, ist diese Rechtsansicht (noch) aktuell: Bei unterjährigem Wechsel z.B. zum August 2018 einer teilweisen EM Rente in eine vorgezogene Altersrente ist es doch so, dass die Hinzuverdienstgrenze für die Zeit vom Aug- Dez 2018 erneut 6.300 Euro sind, d.h. die schon von Jan - Juli erzielten Hinzuverdienste bleiben bei der Berechnung außen vor, oder?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo MVP,

die Rechtsauffassung zu §§ 34 Abs. 2, 96a Abs. 1a SGB VI in Verbindung mit § 89 SGB VI bezüglich der Höhe des jeweiligen zu berücksichtigenden Hinzuverdienstes bei parallelen Rentenansprüchen wurde im Juni 2018 geändert.

Es handelt sich bei der dargestellten Fallgestaltung (unterjähriger Wechsel von einer teilweisen EM in eine vorgezogene Altersrente)um parallele Rentenansprüche im Sinne von § 89 SGB VI.

Die Parallelität besteht zumeist bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, da die in der Frage genannte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung neben der Altersrente in den meisten Fällen erst zu diesem Zeitpunkt wegfällt.

Anders als bei im Laufe eines Jahres hinzutretenden oder wegfallenden Rentenansprüchen fehlt es somit für den zuerst festgestellten Rentenanspruch an einem Grund, die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro (oder entsprechend des Hinzuverdienstes der teilweisen EM) nur für den Zeitraum zu berücksichtigen, bis ein weiterer Rentenanspruch hinzutritt.

Beispiel:

Es wird eine volle EM-Rente bezogen, ab 01.08.2018 tritt eine vorgezogene Altersrente hinzu.

Für die Rente wegen voller EM ist der vom 01.01.-31.12.2018 (!) erzielte Hinzuverdienst der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro gegenüberzustellen.

Für die vorgezogene Altersrente ab 01.08.2018 ist der ab diesem (!) Zeitpunkt erzielte Hinzuverdienst der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro gegenüberzustellen.

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4 Antworten

Grokoam 07.08.2018 | 12:24
Egal.
MVPam 07.08.2018 | 17:29
Leider kann ich den Gedankengang dahinter nicht vollständig nachvollziehen. Angenommen es werden jeden Monat exakt 2000€ Hinzuverdienst erzielt. Heißt das hier konkret: Für das Thema teilweise EM ergibt sich -auch wenn diese im Juli endet- als Maßstab weiterhin 12 x 2000 Euro, also 24.000 Euro. Beim Wechsel in eine Altersente ab Aug 2018 ist der bisherige Verdienst des Jahres 2018 der anderen Rentenart (also 7 x 2000€= 14.000 €) egal, vielmehr wird hier als Hinzuverdienst 5x 2000€ = 10.000 € herangezogen. Im Ergebnis ist die teilweise EM in voller Höhe zu zahlen, da Hinzuverdienst deutlich unter Mindesthinzuverdienstgrenze liegt und die Altersrente wird dann anhand von HZV in Höhe von 10.000€ ermittelt. Stimmt das so?
Feliam 08.08.2018 | 13:50
Ja.
CR Vam 08.08.2018 | 19:42
So so
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