ich habe eine Entgeltumwandlung, die mir monatlich vom Brutto abgezogen wird und als Altersvorsorge in einen Vertrag der VBL geht. Wird als nicht auszahlungsrelevant in meiner Bezügemitteilung ausgewiesen.
Seit Januar 2020 habe ich eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten, rückwirkend zum 1.4.19
Meine Frage: Zählt der Betrag der Entgeltumwandlung mit zu meinem Bruttogehalt, oder nicht? Im Hinblick auf die Hinzuverdienstgrenze.
Inti
02.03.2020, 13:53
Experten-Antwort
Zitiert von: Inti
Liebes Forum,
ich habe eine Entgeltumwandlung, die mir monatlich vom Brutto abgezogen wird und als Altersvorsorge in einen Vertrag der VBL geht. Wird als nicht auszahlungsrelevant in meiner Bezügemitteilung ausgewiesen.
Seit Januar 2020 habe ich eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten, rückwirkend zum 1.4.19
Meine Frage: Zählt der Betrag der Entgeltumwandlung mit zu meinem Bruttogehalt, oder nicht? Im Hinblick auf die Hinzuverdienstgrenze.
Inti
Hallo Inti,
dieser Betrag ist nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Als Hinzuverdienst sind grundsätzlich sämtliche Zuwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung im Sinne der § 14 SGB IV und § 17 SGB IV i. V. mit der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) darstellen und damit dem Grunde nach beitragspflichtig sind. Nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehören die Beträge, die der Arbeitnehmer per Entgeltumwandlung bis zu 4 % der für das jeweilige Jahr geltenden Beitragsbemessungsgrenze monatlich für die betriebliche Altersvorsorge verwendet.
Viele Grüße Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung