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Experten-Antwort

Hinzuverdienstgrenze Teil-EMR

von Josi24.08.2017 | 18:37
779 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich habe Bescheid bekommen, dass ich eine Teilerwerbsminderungsrente bekomme. Der Hinzuverdienst ist noch nach altem Gesetz berechnet worden. Das hat sich ja ab Juli geändert. Die neue Hinzuverdienstgrenze habe ich erstmal mit dem Onlinerechner berechnet. Die ist nach neuem Recht wesentlich höher. Nun meine Frage: Gilt diese Hinzuverdienstgrenze nun ab Juli oder für das ganze Jahr 2017? Vielen Dank für im Voraus für die Antwort. Josi

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

4
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Josi,

W*lfgang hat Ihnen schon die Richtige Antwort gegeben. Für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2017 gilt die volle jährliche Hinzuverdienstgrenze nach neuem Recht - dieser wird der komplette, im Jahr 2017 neben der EM-Rente erzielte, Verdienst gegenüber gestellt. Außerdem wird eine Günstigerprüfung nach dem alten Recht durchgeführt.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Hallo Josi,

wenn jemand bereits vor dem 01.07.2017 EM-Rente und Entgelt bezogen hat, wird ab 01.07. einmal nach dem neuem und einmal nach altem Recht gerechnet und Sie erhalten den höheren Rentenbetrag daraus.

Hier die dazugehörige gesetzliche Regelung:

§ 313 SGB VI - Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(1) Würde sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung am 1. Juli 2017 eine niedrigere teilweise zu leistende Rente ergeben, wird eine am 30. Juni 2017 aufgrund von Hinzuverdienst teilweise geleistete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts so lange weitergeleistet, bis

1. die am 30. Juni 2017 für diese anteilig geleistete Rente geltende Hinzuverdienstgrenze nach den §§ 96a und 313 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung überschritten wird oder

2. sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung eine mindestens gleich hohe Rente ergibt. ...

Expertenantwort · 3Deutsche Rentenversicherung

Hallo Josi,

das ist leider nicht der Fall, für die Zeit vor dem 01.07.2017 bleibt es bei dem bisherigen Recht und damit auch bei dem rentenschädlichen Überschreiten.

Expertenantwort · 4Deutsche Rentenversicherung

Hallo Josi,

ein Bestandteil des Rentenbescheides ist Darstellung des anzurechnenden Einkommens. Es sollte dann ersichtlich sein, ob das alte Recht (bis 30.06.2017) oder das neue Rechte (ab 01.07.2017) angewandt wurde. Sollten Sie aus der Darstellung nicht klar kommen, wenden Sie sich schnellstmöglich an die nächste Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder schriftlich an Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

8 Antworten

MA Rentenprüfdienstam 24.08.2017 | 18:44
Die offiziellen Hinzuverdienstgrenzen sind nur theoretischer Natur. Tatsächlich dürfen (und sollen) Sie so viel hinzuverdienen wie Sie können. Ihr Rentenversicherungsträger wird Ihnen dann automatisch mitteilen, ob und in welchem Umfang Ihre EM-Rente dann gekürzt wird. Freundliche Grüße MA Rentenprüfdienst
W*lfgangam 24.08.2017 | 19:26
Hallo Josi, bis Juni gilt die mtl. Hinzuverdienstgrenze, für die Zeit Juli - Dez dann die Jahreshinzuverdienstgrenze MIT Berücksichtigung der bereits in der ersten Jahreshälfte erzielten Entgelte. Gruß w.
Josiam 25.08.2017 | 10:59
Was bedeutet denn eine Günstigerprüfung?
Josiam 25.08.2017 | 12:31
Meine Hinzuverdienstgrenze ist nach neuem Recht deutlich höher, hatte aufgrund von Arbeitsplatzwechsel und Stundenreduzierung wegen Krankheit in den letzten 3 Jahren drastische Gehaltseinbußen. Habe aber Anfang des Jahres die Hinzuverdienstgrenze überschritten. Bedeutet das jetzt eine Nachzahlung für diese Monate?
Josiam 30.08.2017 | 15:15
Ich muss leider noch mal eine Frage stellen: Mittlerweile habe ich den Rentenbescheid hier vorliegen. Auch für die Zeit ab dem 01.07.2017 besteht laut Bescheid kein Anspruch auf Rentenzahlung. Grundlage ist allerdings weiterhin die Berechnung nach altem Recht, obwohl der RV eine Hinzuverdienstprognose von meinem Arbeitgeber vorliegt. Ich habe meine Arbeitszeit bereits reduziert. Was muss ich denn jetzt tun, damit es zur Auszahlung der Rente kommt? Vielen Dank im voraus für die Antwort.
Fastrentneram 05.09.2017 | 14:19
Leider konnte ich die Frage immer noch nicht klären. Ich versuche seit Tagen bei der meinem DRV-Bearbeiter bzw. dem Team (Tel. habe ich von dem Servicetelefon bekommen) anzurufen. Es geht niemand ans Telefon. Es wäre toll, wenn jemand eine Antwort hätte. Danke. Viele Grüße Josi
Falls die Berechnung tatsächlich noch nach dem alten Recht vor dem 01.07.2017 durchgeführt wurde, bleibt Ihnen keine andere Möglichkeit, als sich telefonisch oder schriftlich (ggf. per Fax) an Ihren Rententräger zu wenden und um eine Berechnung nach neuem Recht zu bitten. In der Regel erfolgt dies aber automatisch von Amts wegen, allerdings kann das etwas dauern. Eine genauen Zeitraum wird Ihnen hier im Forum aber niemand nennen können.
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