Hallo Josi,
wenn jemand bereits vor dem 01.07.2017 EM-Rente und Entgelt bezogen hat, wird ab 01.07. einmal nach dem neuem und einmal nach altem Recht gerechnet und Sie erhalten den höheren Rentenbetrag daraus.
Hier die dazugehörige gesetzliche Regelung:
§ 313 SGB VI - Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
(1) Würde sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung am 1. Juli 2017 eine niedrigere teilweise zu leistende Rente ergeben, wird eine am 30. Juni 2017 aufgrund von Hinzuverdienst teilweise geleistete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unter den sonstigen Voraussetzungen des geltenden Rechts so lange weitergeleistet, bis
1. die am 30. Juni 2017 für diese anteilig geleistete Rente geltende Hinzuverdienstgrenze nach den §§ 96a und 313 in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung überschritten wird oder
2. sich nach den §§ 96a und 313 in der ab dem 1. Juli 2017 geltenden Fassung eine mindestens gleich hohe Rente ergibt. ...