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Experten-Antwort

Hinzuverdienstgrenze und -deckel volle Erwerbsminderungsrente

von Brigitte21.06.2020 | 14:32
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4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo liebes Forenteam, ich hätte folgende Fragen zum Hinzuverdienst bei einer vollen Erwerbsminderungsrente: Mein Arbeitsverhältnis ruht, da die EM-Rente befristet ist. Überstunden und Resturlaub werden noch ausgezahlt. Meine Fragen: zusammen mit den Erträgen einer Photovoltaikanlage könnte die jährliche Hinzuverdienstgrenze überschritten werden. Ich konnte soweit nachlesen, dass dann 40% des Ertrags über der Hinzuverdienstgrenze von der Rente abgezogen wird. Bedeutet dies nur für die vergangenen Monate, oder wird dann auch die Rente in Zukunft gekürzt, d. h. die Rente zukünftig neu festgesetzt? Auch wenn es sich nur um eine einmalige Zahlung von Urlaubstagen handelte? Eine weitere Frage: zählt eine schweizerische Rente auch zum Hinzuverdienst? Danke für hilfreiche Antworten! Grüße Brigitte

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo "Brigitte",

sowohl der 5. als auch der 13. Senat des Bundessozialgerichtes haben entschieden, dass eine Einmalzahlung anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (Urlaubsabgeltung) grundsätzlich dem Monat zuzuordnen ist, in dem der Anspruch auf die Urlaubsabgeltung fällig geworden ist.

Eine Urlaubsabgeltung wird regelmäßig im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses fällig (§ 7 Abs. 4 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer - BurlG). Das Arbeitsverhältnis wird formal beendet durch arbeits- bzw. tarifvertragliche Regelungen, durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag. Die Urlaubsabgeltung ist daher immer dem letzten Monat des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen. Liegt zu diesem Zeitpunkt auch noch ein Beschäftigungsverhältnis vor, ist die Urlaubsabgeltung in diesem Monat als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Liegt kein Beschäftigungsverhältnis mehr vor, ist die Urlaubsabgeltung nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Abgeltung von Mindesturlaub und dem darüber hinausgehenden Urlaub, etwa aus tarif- und arbeitsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Regelungen wie etwa § 208 SGB IX für schwerbehinderte Menschen. Diese können zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig sein. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsgträger.

Zur Frage der schweizerischen Rente:

Einkommen, das im Ausland erzielt wird, ist nur zu berücksichtigen, sofern es mit einer deutschen anrechenbaren Leistung vergleichbar ist. Im Falle einer vollen Erwerbsminderung wäre dies unter anderem das Verletztengeld aus der Unfallversicherung.

Gleichartige Leistungen (zum Beispiel eine deutsche und eine schweizerische Rente wegen Erwerbsminderung) sind nicht aufeinander anzurechnen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Sonjaam 21.06.2020 | 22:56
Die Hinzuverdienstgrenze gilt auf das ganze Jahr gerechnet. Es kann also sein, dass Sie überhaupt nichts abgezogen bekommen. An der Rentenzahlung ansich ändert das nichts. Es wird nur jährlich der Hinzuverdienst überprüft.
Brigitteam 22.06.2020 | 08:59
Hallo Sonja, danke für die Antwort. Mir geht es um die Frage, wie es sich auf die zukünftige Rente auswirkt, wenn die Hinzuverdienstgrenze durch solche Einmalzahlungen überschritten werden. Enenfalls auch um die Frage der Zurechnung einer schweizer Rente
Brigitteam 22.06.2020 | 17:27
Hallo Expertenteam, vielen Dank für die umfassende Antwort!
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