Hallo "Brigitte",
sowohl der 5. als auch der 13. Senat des Bundessozialgerichtes haben entschieden, dass eine Einmalzahlung anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (Urlaubsabgeltung) grundsätzlich dem Monat zuzuordnen ist, in dem der Anspruch auf die Urlaubsabgeltung fällig geworden ist.
Eine Urlaubsabgeltung wird regelmäßig im letzten Monat des Arbeitsverhältnisses fällig (§ 7 Abs. 4 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer - BurlG). Das Arbeitsverhältnis wird formal beendet durch arbeits- bzw. tarifvertragliche Regelungen, durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag. Die Urlaubsabgeltung ist daher immer dem letzten Monat des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen. Liegt zu diesem Zeitpunkt auch noch ein Beschäftigungsverhältnis vor, ist die Urlaubsabgeltung in diesem Monat als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Liegt kein Beschäftigungsverhältnis mehr vor, ist die Urlaubsabgeltung nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Abgeltung von Mindesturlaub und dem darüber hinausgehenden Urlaub, etwa aus tarif- und arbeitsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Regelungen wie etwa § 208 SGB IX für schwerbehinderte Menschen. Diese können zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig sein. Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsgträger.
Zur Frage der schweizerischen Rente:
Einkommen, das im Ausland erzielt wird, ist nur zu berücksichtigen, sofern es mit einer deutschen anrechenbaren Leistung vergleichbar ist. Im Falle einer vollen Erwerbsminderung wäre dies unter anderem das Verletztengeld aus der Unfallversicherung.
Gleichartige Leistungen (zum Beispiel eine deutsche und eine schweizerische Rente wegen Erwerbsminderung) sind nicht aufeinander anzurechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung