In der detaillierten, von mir separat angeforderten, Rentenauskunft der DRV wird auch die (individuelle) Hinzuverdienstgrenze ausgewiesen für den Fall der teilweisen Erwerbsminderung.
Momentan beziehe ich noch keinerlei EM-Rente. Aus gesundheitlichen Gründen ist es wohl nicht unwahrscheinlich, dass es zumind. vorübergehend auf eine volle EM-Rente hinausläuft. Eine med. Reha wird in Kürze wohl für weitere Klarheit sorgen.
Meine Frage:
Wenn eine volle EM-Rente zu einem späteren Zeitpunkt in eine teilweise EM-Rente gewandelt wird, woran bemisst sich dann die Hinzuverdienstgrenze ?
Gilt die individuelle Hinzuverdienstgrenze wie sie zum Zeitpunkt der (erstmaligen) Bewilligung der Vollrente bestanden hätte? Quasi "Bestandsschutz"? Oder wird sie zum Zeitpunkt der Wandlung komplett neu errechnet?