Hallo Mischka,
Einkommen ist als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es nach dem Einkommensteuerrecht als Einkommen (vgl. § 2 Abs. 4 EStG) zu werten ist. Sofern die Gewinnausschüttung einkommensteuerrechtlich als Einkommen bewertet wird, handelt es sich um berücksichtigungsfähiges Einkommen.
Für die Feststellung des Arbeitseinkommens sind die Versicherungsträger an die Entscheidungen der Finanzbehörden gebunden.