Bei der Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB ist bei selbständiger Tätigkeit das Arbeitseinkommen gem. § 15 SGB, d.h. der Gewinn nach dem Einkommensteuergesetz zu berücksichtigen.
Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören nicht zum Gewinn.
Dies gilt M.E. auch dann, wenn die Einkünfte aus Kapitalvermögen aus Gewinnausschüttungen an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft erfolgen, der für seine Geschäftsführertätigkeit kein oder nur ein geringes Entgelt erhält.
Ist diese Auffassung korrekt ?