Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenMaßgebend für den Hinzuverdienst und zu berücksichtigen ist das Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV. Die bei Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung zu berücksichtigende Entgeltbestandteile sind nicht dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit beitragsfrei. Das bedeutet aber auch, dass diese Entgeltbestandteile keinen Hinzuverdienst darstellen.
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