Guten Morgen, schnuffi,
Sie haben vollkommen recht. Grundsätzlich maßgebend für die Berechnung der (individuellen) Hinzuverdienstgrenzen bei Teilrenten ist seit dem 01.01.2008 die monatliche Bezugsgröße. Für Beschäftigungen/selbständige Tätigkeiten im Beitrittsgebiet gibt es allerdings die Besonderheit, dass in diesen Fällen für die Berechnung der (individuellen) Hinzuverdienstgrenzen der aktuelle Rentenwert (Ost) mit eine Rolle spielt.
Aufgrund dessen haben sich auch die (individuellen) Hinzuverdienstgrenzen bei Teilrenten für Beschäftigungen/selbständige Tätigkeiten im "Osten" zum 01.07.2008 geringfügig verändert.
Ich kann Ihnen hier im Forum nur die jeweiligen monatlichen Mindest-Hinzuverdienstgrenzen (OST) ab 01.07.2008 mitteilen. Die individuellen Hinzuverdienstgrenzen erfragen Sie bitte beim zuständigen Rentenversicherungsträger.
Rente wegen VOLLER Erwerbsminderung als VOLLrente = 400 Euro.
Rente wegen VOLLER Erwerbsminderung als TEILrente in Höhe von 3/4 = 556,85 Euro, der 1/2 = 753,39 Euro und 1/4 = 917,17 Euro.
Rente wegen TEILWEISER Erwerbsminderung in voller Höhe = 753,39 Euro und in Höhe der 1/2 = 917,17 Euro.
(Die Änderungen zum 01.07.2008 liegen lediglich im Cent-Bereich.)