Geboren bin ich im November 1956. Ich habe über den RV-Träger in der Schweiz Altersrente für langjährig Versicherte beantragt. Von der Ausgleichskasse in Genf wurde mir bestätigt, dass das zwischenstaatliche Rentenverfahren bei der DRV von dort eingeleitet wird.
Bei Rentenbeginn 01.12.19 kann ich die volle Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300€ ausschöpfen. Mein Jahresverdienst im Jahr 2019 setzt sich zusammen bzw. wird sich zusammensetzen aus rund 6000 CHF Brutto aus abhängiger Beschäftigung und b) rund 2.000 CHF aus einer selbständigen Tätigkeit (Brutto vor Abzug der Werbungskosten). Bevor ein schlauer Teilnehmer ausführt, "davon kann man in der CH nicht leben", ich beziehe bereits eine CH-Pensionskassenrente und habe Ersparnisse.
Wie gesagt, es handelt sich um Jahres- und nicht um Monatsverdienste bzw. Einkünfte.
Nun zu meiner Frage:
Die DRV wird ja prüfen wollen, inwieweit ich die Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2019 einhalte. Problem bei der selbständigen Tätigkeit ist, dass die Steuererklärung für 2019 erst im Jahr 2020 abgegeben werden kann. Auf den Steuerbescheid werde ich dann mindestens noch 2 weitere Jahre warten dürfen.
Welche Nachweise verlangt die DRV hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit? Reichen allein meine Angaben oder wartet die DRV die 3 Jahre ab, bis ich einen Steuerbescheid vorlegen kann und ich sitze bis dahin ohne Zahlungen da.
Die selbständige Tätigkeit wird mit Ablauf diese Jahres aufgegeben (abgemeldet). Natürlich könnte ich aufgrund dessen auch den Rentenbeginn auf den 01.01.2020 schieben, das macht die Sache im Hinblick auf die Einkommensanrechnung zwar einfacher, die 0,3% mehr an Rente machen den Kohl aber leider auch nicht fetter. Ehe ich den Verlust der Dezemberrente amortisiert habe, muss ich wohl ganz schon alt werden.
Herzlichen Dank für die Beantwortung meiner Frage(n).