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Experten-Antwort

Hinzuverdienstgrenzen - Einkunftsarten ?

von Hubert22.12.2013 | 14:01
1713 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich habe das Thema "Hinzuverdienstgrenzen" leider immer noch nicht verstanden. Und die Fragen werden immer mehr... Ich fange mal an: Welche Einkünfte werden denn alle für die Hinzuverdienstgrenzen berücksichtigt? Insbesondere verunsichert mich die Formulierung "...sowie vergleichbare Einkommen wie zum Beispiel Vorruhestandsgeld". Was genau sind denn "vergleichbare Einkommen"? Beispiele? Und was ist ein Vorruhestandsgeld? Was mich aber noch mehr interessiert: Was ist denn mit Riester-, Rürup- und Betriebsrenten? Zählen die auch mit? Wenn ja, wie werden Einmalzahlungen verrechnet? Und wie werden Einkünfte aus selbständigen Tätigkeiten berechnet, wenn sie unregelmässig sind? Viele Fragen, aber vielleicht kann ja jemand helfen? Danke und Gruß, Hubert P.S.: Ach ja - ich will mit 63 die vorzeitige Rente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hubert,

als Einkünfte für die Hinzuverdienstgrenzen sind zu berücksichtigen, Arbeitsentgelt aus einer abhängigen Beschäftigung, Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit und vergleichbares Einkommen. Vergleichbare Einkommen sind dabei z. B. Entschädigungen (Diäten) für Abgeordnete des Deutschen Bundestages, Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (z. B. für Minister). Auch Vorruhestandsgeld ist vergleichbares Einkommen. Hierbei handelt es sich um Zahlungen des Arbeitgebers an ausgeschiedene Arbeitsnehmer (z. B. nach dem Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand).

Riester-, Rürup- und auch Betriebsrenten werden bei den Altersrenten nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt.

Bei selbständig Tätigen, ist als Arbeitseinkommen der nach dem Steuerrecht ermittelte Gewinn aus dem Steuerbescheid maßgebend. Dieses Einkommen wird dann durch die Kalendermonate des Steuerjahres (in der Regel 12 Kalendermonate) dividiert, damit ein monatlicher Hinzuverdienst vorliegt. Der Selbständige kann natürlich auch sein monatliches Einkommen für den Hinzuverdienst nachweisen.

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4 Antworten

Hubertam 24.12.2013 | 15:55
Vielen Dank für die (wie immer) schnelle und kompetente Antwort! Ein schönes Weihnachtsfest an die Experten hier und ein gutes neues Jahr. Gruß, Hubert
Konrad Schießlam 25.12.2013 | 12:57
Entschädigungen (Diäten) für Abgeordnete des Deutschen Bundestages, Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis (z. B. für Minister). Auch Vorruhestandsgeld ist vergleichbares Einkommen. Hierbei handelt es sich um Zahlungen des Arbeitgebers an ausgeschiedene Arbeitsnehmer (z. B. nach dem Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand). Riester-, Rürup- und auch Betriebsrenten werden bei den Altersrenten nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt. Bei selbständig Tätigen, ist als Arbeitseinkommen der nach dem Steuerrecht ermittelte Gewinn aus dem Steuerbescheid maßgebend. Dieses Einkommen wird dann durch die Kalendermonate des Steuerjahres (in der Regel 12 Kalendermonate) dividiert, damit ein monatlicher Hinzuverdienst vorliegt. Der Selbständige kann natürlich auch sein monatliches Einkommen für den Hinzuverdienst nachweisen. [/quot Wäre natürlich schön gewesen, wenn die fachlich versierten der Rentenversicherung auch noch die jeweils abziehbaren Prozente unterschiedlicher Art, angegeben hätten. Um ein Beispiel zu nennen, Bruttorente minus Abzugsbeträge wie Kranken-.und Beiträge zur Pflegeversicherung, früher deshalb die Nettorente. Oder bei Arbeits- einkommen Bruttoverdienst minus 40% für die Abzüge. MfG.
Hubertam 25.12.2013 | 14:35
Zitat von Konrad Schießl anzeigenausblenden
Hmm... diesen Einwand habe ich jetzt nicht verstanden?! Es geht doch sowohl bei der Rentenhöhe, als auch bei der Höhe der unterschiedlichen Hinzuverdienste immer nur um die Brutto-Beträge. Oder habe ich da etwas falsch verstanden? Ich habe bisher verstanden, wenn ich BRUTTO eine Hinzuverdienstgrenze überschreite, erhalte ich als Konsequenz evtl. nur eine Teilrente. Beispiel: 2/3-Rente, heisst: Die ursprüngliche (Brutto-)Vollrente wird um 1/3 (Brutto) reduziert. Wenn das nicht stimmt, bitte ich um Korrektur! Danke und Gruß, Hubert
Konrad Schießlam 25.12.2013 | 17:05
Zitat von Hubert anzeigenausblenden
Wäre natürlich schön gewesen, wenn die fachlich versierten der Rentenversicherung auch noch die jeweils abziehbaren Prozente unterschiedlicher Art, angegeben hätten.
Hmm... diesen Einwand habe ich jetzt nicht verstanden?! Es geht doch sowohl bei der Rentenhöhe, als auch bei der Höhe der unterschiedlichen Hinzuverdienste immer nur um die Brutto-Beträge. Oder habe ich da etwas falsch verstanden? Ich habe bisher verstanden, wenn ich BRUTTO eine Hinzuverdienstgrenze überschreite, erhalte ich als Konsequenz evtl. nur eine Teilrente. Beispiel: 2/3-Rente, heisst: Die ursprüngliche (Brutto-)Vollrente wird um 1/3 (Brutto) reduziert. Wenn das nicht stimmt, bitte ich um Korrektur! Danke und Gruß, Hubert
Entschuldigung, da bin ich am verkehrten Geleise gelandet. Habe dies mit der Einkommensanrechnung verwechselt, die es ja bei eigenen Einkommen und den Bezug einer Witwenrente gibt. MfG.
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