Hallo,
bei einer teilweise Erwerbsmindungerungsrente kann die Hinzuverdienstgrenze 2 x im Kalender überschritten werden, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt, wobei auch zu beachten ist das die Höhe max. das doppelte der ermittelten Hinzuverdienstgrenze nicht überschreitet.
Jedoch benötige ich eine Info von einen Experten!!
Folgender Fall:
Wenn ggf. ein drittes Mal eine Sonderzahlung z.b. in einen Monat fällt, darf die Auszahlung v e r s c h o b e n bzw. "ausgespart" werden für eine der Monat, wo die anderen beiden Sonderzahlung eh ausgezahlt wird ?
D.h, wenn der Arbeitgeber die 3. Sonderzahlung verschiebt , bis die angedachte 2. Sonderzahlung fällig wird.
So soll vermieden werden, dass es so zu Rentenkürzung kommt.
Besteht von DRV Seiten rechtliche Einwände
wenn der Zahltermin von Gesetzlichen Entgelt z.b. 3 Monate verschoben werden ?