Sonderausgaben können zwar abgesetzt werden und vermindern somit das zu versteuernde Einkommen, verändern aber nicht den eigentlichen Gewinn.
Das als Hinzuverdienst zu berücksichtigende Arbeitseinkommen ergibt sich somit unverändert aus dem Einkommensteuerbescheid aus den Positionen „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit“.