Mit der Anmeldung eines Gewerbes verliert das Malen von Bildern den bisherigen "Hobby-Charakter". Das Hobby wird zum Beruf! Es ist dann in der Tat so, dass für die Prüfung der 3-Stunden-Grenze die Tätigkeit im Rahmen des Gewerbebetriebes mitgezählt wird.
Zu beachten ist auch, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Hinzuverdienst zählen, der dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen ist. Überschreiten die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zusammen mit Ihrem übrigen Hinzuverdienst (z. B. aus Ihrem Arbeitsverhältnis) die maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen, erhalten Sie nur noch eine Teilrente oder eine "Nullrente".