Hochrechnung nach § 194 SGB VI

von
Salud

Für die Hochrechnung werden die beitragspflichtigen Einnahmen derselben Herkunft (gleicher Sozialleistungsträger) und gleicher Leistungsart berücksichtigt (z.B. Lohn/Gehalt oder Krankengeldbezug).
Wonach richtet es sich, welche beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt werden? Hängt es von der Dauer des Bezugs der Einnahme in dem 12-Monatszeitraum ab, oder welche Leistung vor Beginn der Hochrechnung bezogen wurde:

Beispiel:
Rentenbeginn: 01.04.2017
12-Monatszeitraum: 01.01.2016 bis 31.12.2016
- davon Lohn, Gehalt: 01.01.2016 bis 31.10.2016
- davon Krankengeldbezug: 01.11.2016 bis 31.12.2016
- anteiliges Weihnachtsgeld: 30.11.2016.

Vielen Dank!

Experten-Antwort

Für den Hochrechnungszeitraum (01.01. bis 31.03.) werden die beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt, die aller Voraussicht nach bis zum Rentenbeginn bezogen werden. Beziehen Sie bis zum Rentenbeginn weiterhin Krankengeld, wird diese Einnahme hochgerechnet. Beziehen Sie ab Januar wieder Arbeitsentgelt, ist eine weitere Gesonderte Meldung aus dem Arbeitsentgelt zu erholen, damit das Arbeitsentgelt hochgerechnet werden kann.

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