Für den Hochrechnungszeitraum (01.01. bis 31.03.) werden die beitragspflichtigen Einnahmen berücksichtigt, die aller Voraussicht nach bis zum Rentenbeginn bezogen werden. Beziehen Sie bis zum Rentenbeginn weiterhin Krankengeld, wird diese Einnahme hochgerechnet. Beziehen Sie ab Januar wieder Arbeitsentgelt, ist eine weitere Gesonderte Meldung aus dem Arbeitsentgelt zu erholen, damit das Arbeitsentgelt hochgerechnet werden kann.