Hallo Trixi2020,
ist der Rente wegen Alters eine hochgerechnete beitragspflichtige Einnahme zugrunde gelegt worden, weil im Zeitpunkt der Rentenfeststellung die tatsächliche beitragspflichtige Einnahme noch nicht bekannt war, verbleibt es grundsätzlich bei der einmal berücksichtigten beitragspflichtigen Einnahme. Das gilt unabhängig davon, ob die tatsächliche beitragspflichtige Einnahme höher oder niedriger ist als die hochgerechnete, und selbst für den Fall einer erheblichen Abweichung.
Wenn Ihr Widerspruch bereits erfolglos war, sollen Sie im Widerspruchsbescheid ausführlichere Informationen zu dem Thema erhalten.