Durch die Anerkennung von Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung bis zur Höchstdauer von 8 Jahren wird sichergestellt, dass eine schulische Ausbildung bis zu 8 Jahren nach dem 17. Lebensjahr nicht zu rentenrechtlichen Lücken führt. Auch wenn die über die drei Jahre hinausgehenden Zeiten einer schulischen Ausbildung (Fachschulzeiten, berufsvorbereitende Bildungszeiten und Zeiten einer beruflichen Ausbildung) nicht bewertet werden, können sie trotzdem zu einer mittelbaren Rentenerhöhung führen. Da diese Zeiten Anrechnungszeiten sind, schließen sie bei der Rentenberechnung Lücken im Versicherungsverlauf und erhöhen dadurch den Gesamtleistungswert anderer beitragsfreier Zeiten und damit die Rente. Diese Anrechnungszeiten sind ferner für die Renten wegen Erwerbsminderung anwartschaftserhaltend; die Zahlung von freiwilligen Beiträgen zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft ist während dieser Zeiten daher nicht erforderlich. Außerdem dienen diese Anrechnungszeiten zur erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren.