Hochwertungsfaktor auch bei Nachzahlungen gem. § 207 SGB VI?

von
Salud

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Hochwertungsfaktor für Verdienste im Beitrittsgebiet betrifft ja sowohl Pflichtversicherungsbeträge als auch freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung. Trifft dies auch für Nachzahlungen nach § 207 SGB VI zu oder wird dort der Rentenwert-West angesetzt?

Vielen Dank!

von
Jonny

Für freiwillige Beiträge (dazu gehören auch die für Ausbildungszeiten nach § 207) ist die Rentenangleichung schon seit 1992 verwirklicht, d.h. Aktueller Rentenwert West ohne Hochwertung. Das gilt auch für geringfügige Beschäftigungen mit lediglich Pauschalzahlung des Arbeitgebers. Eine Hochwertung gibt es ausnahmsweise noch für freiwillige sog. Anwartschaftserhaltungsbeiträge.

von
Salud

@Jonny

Vielen Dank!

Wie verhält es sich mit den Beiträgen nach Par. 187 SGB VI (Rückkauf der Abschläge)?

von
jonny

Wollte ich eigentlich schon vorher ansprechen. Aber das wäre dann ja ein Exkurs durchs Rentenrecht, den man ja mit der Ausbildung schon bekommt.

§ 187 (gemeint ist wohl a) SGB VI verweist auf den Versorgungsausgleich und damit auf verminderte EP (OST). Die sind noch billiger als WEST. Siehe auch die Umrechnungsfaktoren dazu im Bundesanzeiger. Maßgebend sind ja die vorläufigen Durchschnittsentgelte bzw. Hochwertungsfaktoren dabei.

Viel Erfolg bei der Prüfung wünscht
Jonny

von
Salud

Hallo Jonny,

das ist zuviel der Ehre! Es geht mir lediglich um ein Gedankenspiel zu einer möglichen privaten Disposition.

Experten-Antwort

Nachgezahlte Beiträge nach § 207 SGB VI werden mit Entgeltpunkten nach § 70 (5) SGB VI bewertet.
Es ergibt sich somit keine Unterscheidung zwischen nachgezahlten Beiträgen für Ost und West.
Eine Hochwertung findet nicht statt.

Experten-Antwort

Nachgezahlte Beiträge nach § 207 SGB VI werden mit Entgeltpunkten nach § 70 (5) SGB VI bewertet.
Es ergibt sich somit keine Unterscheidung zwischen nachgezahlten Beiträgen für Ost und West.
Eine Hochwertung findet nicht statt.

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