Diese Frage lässt sich so pauschal nicht beantworten, da die Rentenberechnung sehr komplex ist.
Die Rentenhöhe richtet sich nach dem Bruttoentgelt - maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, von dem maximal Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden müssen.
Je höher das Bruttoentgelt ist, desto höher ist später auch der Rentenanspruch.
Das Entgelt wird in Entgeltpunkte "umgerechnet". Hierzu teilt man das eigene Entgelt durch das Durchschnittsentgelt von allen Versicherten.
Für 2014 bedeutet dies 71400€ (Beitragsbemessungsgrenze 2014): 34857€ (vorläufiges Durchschnittsentgelt 2014)=2,0484 Entgeltpunkte.
Um diese Entgeltpunkte wieder in einen Euro-Betrag umzurechnen, werden sie mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert.
Für 2014 bedeutet dies 2,0484 Entgeltpunkte x 28,14€ =57,64 € Rentenanspruch.
Diese Berechnung wird für jedes Jahr, in dem Beiträge gezahlt wurden, vorgenommen. Zusätzlich werden aber in der Regel auch noch Schulzeiten etc.
zu Beginn des Versicherungslebens zurückgelegt, die als Anrechnungszeiten anders bzw. nicht mehr bewertet werden.
Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente werden alle rentenrechtlichen Zeiten, die
bis zum Eintritt der Erwerbsminderung (sogenannter Leistungsfall) zurückgelegt wurden, berücksichtigt. Dieser Leistungsfall wird von einem Arzt festgestellt.
Bei einem Eintritt der Erwerbsminderung in jungen Jahren wird mit der sogenannten Zurechnungszeit gegenwärtig so getan, als ob noch bis zur Vollendung
des sechzigsten Lebensjahres weitergearbeitet worden wäre. Durch die Zurechnungszeit werden also zusätzliche Zeiten berücksichtigt, für die keine Beiträge
gezahlt wurden. Die Zurechnungszeit wird mit dem Durchschnittswert der bis zum Eintritt der Erwerbsminderung zurückgelegten Versicherungszeiten bewertet
und steigert so die Rente.
Im aktuellen Gesetzesentwurf soll die Zurechnungszeit um zwei Jahre verlängert werden. Sie endet dann mit Vollendung des 62. Lebensjahres. Das heißt,
Erwerbsgeminderte werden so gestellt, als ob sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen bis zum 62. statt wie bisher zum 60. Geburtstag weitergearbeitet hätten.
Außerdem sollen die letzten vier Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung zukünftig für die Bewertung der Zurechnungszeit herausfallen, wenn dies für den Versicherten
günstiger ist. Das heißt: Einkommenseinbußen in den letzten vier Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung - zum Beispiel durch den Wegfall von Überstunden, den
Wechsel in Teilzeit oder durch Krankheitszeiten - wirken sich zukünftig nicht mehr negativ auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente aus.
Beginnt die Erwerbsminderungsrente vor der maßgeblichen Altersgrenze, muss man jedoch Abschläge in Kauf nehmen. Für jeden Monat, den man früher in Rente geht,
beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent.
Von 2001 bis 2011 waren abschlagfreie Renten ab dem 63. Lebensjahr möglich. Die Höchstabschläge von 10,8 Prozent galten für alle, die 60 Jahre oder jünger waren.
Seit 2012 wird die Altersgrenze von 63 Jahren für eine abschlagfreie Rente schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben.