Hallo Lucky Luke,
zu 1.
Maßgeblich ist der Rentenbeginn. Liegt der Rentenbeginn im Jahr 2018 (oder früher, z. B. bei Umdeutung eines früheren Reha-Antrags), greift noch die alte Rechtslage mit der kürzeren Zurechnungszeit: Bei Rentenbeginn im Jahr 2018 endet die Zurechnungszeit bereits mit 62 Jahren und 3 Monaten.
Liegt der Rentenbeginn im Jahr 2019, greift die neue Rechtslage, das heißt die Zurechnungszeit endet dann mit 65 Jahren und 8 Monaten.
Zu 2.
Da Sie jetzt erst 58 Jahre alt sind, würde bei einem aktuellen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung ein Abschlag von 10,8 % berücksichtigt.