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Höhe der Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung

von Krauter Lindemann28.07.2009 | 17:22
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2 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Ich bin seit 15 Jahren selbstständig und rentenversicherungspflichtig. Die letzten Jahre gingen die Geschäfte schlecht. Meine Pflichtbeiträge konnte ich nicht mehr in der Höhe bezahlen. Nun soll ich trotz geschäftlichen starken Gewinnverlust für mehrer Jahre Rentenbeiträge in der Höhe zahlen, wie ich zahlen musste, als es noch gut lief.(10.000 € Nachzahlung!!)Ich habe auch einen Steuerberater, der meinen Gewinn weiter meldet. Die Höhe der Nachzahlung ist doch viel zu hoch, denn ich hätte doch bei meinem Gewinn nur ca. 78 €/Monat bezahlen brauchen. Hätte ich das vor Jahren beantragen müssen? Was kann man jetzt noch machen, denn soviel Geld kann ich nicht ausbringen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo "Krauter Lindemann",

aus Ihrer Beschreibung ist es nicht zu erkennen aufgrund welcher Berechnungsgrundlage die Beiträge erhoben wurden.

Grundsätzlich werden Rentenversicherungsbeiträge auf Grundlage der Bezugsgröße gezahlt (Regelbeitrag). Für Selbständige besteht aber die Möglichkeit Beiträge in Höhe des geringeren Arbeitseinkommens zu zahlen (bei Nachweis). Dazu ist natürlich notwendig, dass der Versicherungspflichtige diese Nachweise dem Rentenversicherungsträger vorlegt.

Falls Sie mit Ihrem Steuerberater diese Nachweise in der Vergangenheit vorgelegt haben, ist davon auszugehen, dass Sie im rechtlichen Rahmen den niedrigsten Beitrag gezahlt haben.

Falls Sie den Regelbeitrag gezahlt haben, also ohne Nachweis eines geringeren Arbeitseinkommen, kann dieses nur für die Zukunft nicht aber rückwirkend geändert werden.

Um eine individuelle Zahlungsregelung für rückständige Beiträge zu treffen, wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Deutsche Rentenversicherung

1 Antworten

Bescheideneram 29.07.2009 | 09:14
Grundsätzlich ist die vorgehensweise der Rentenversicherung korrekt. Sie zahlten sicherlich Pauschalbeiträge aufgrund des sog. Regelbeitrags. Für eine Anpassung der Beiträge anhand Ihres tatsächlichen Gewinns hätte es eines Antrags bedurft (Die DRV kennt Ihren Verdienst nicht). Für eine rückwirkende Änderung gibt es keine gesetzliche Grundlage. In der Regel wird jedoch im Rahmen des Ermessens (ggf. rückwirkend) spätestens dann der Beitrag entsprechend dem tatsächlichen Verdienst angepasst, wenn die Beitreibung der Beiträge unmöglich ist oder zumindest fraglich erscheint. Darauf würde ich es aber nicht unbedingt ankommen lassen. Das beste, was sie hier machen können, ist das Vorgehen mit dem jeweiligen Sachbearbeiter zu besprechen. Oft ergibt sich bereits dadurche eine Lösung.
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