Bei Erwerbsminderungsrenten mindert sich der Zugangsfaktor grundsätzlich für jeden Kalendermonat der sich vom Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Ablauf des Kalendermonats vor Vollendung des 63. Lebensjahres ergibt, um 0,003. Der Verminderungszeitraum endet somit stets mit dem Kalendermonat, in dem der Versicherte das 63. Lebensjahr vollendet. Da das Referenzalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Renten wegen Erwerbsminderung stufenweise angehoben wurde ist im Einzelfall zu prüfen, welcher Abschlag zu berücksichtigen ist. Sie sollten eine Rentenauskunft beim zuständigen Rentenversicherungsträger anfordern.