Wenn Ihr Mann die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung (60 Monate Beitragszeiten) erfüllt hat, haben Sie im Fall des Todes Ihres Mannes Anspruch auf eine kleine Witwenrente, wenn Sie das 45. Lebensjahr noch nicht erfüllt und keine Kinder unter 18 Jahen haben oder auf die große Witwenrente. Die Rente wird auf Grundlage einer (fiktiven) Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung einer Zurechnungszeit bis zum 60. Lebensjahr bzw. auf Grundlage einer (fiktiven) Altersrente berechnet. Verstirbt Ihr Mann vor dem 63. Lebensjahr, wird die Witwenrente um einen Abschlag gemindert. Sofern Sie eigenes Einkommen erzielen, wird dieses - unter Berücksichtigung eines Freibetrages - auf die Witwenrente angerechnet. Näheres können Sie nachlesen unter: www.deutsche-rentenversicherung.de, Formulare und Publikationen / Broschüren: "Renten an Hinterbliebene sichern die Existenz"