Ich vermute, dass es bei Ihrer Frage um die Übergangsgeldberechnung bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben geht.
Maßgebend ist § 48 SGB IX:
Wenn u. a. der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistung länger als drei Jahre zurückliegt - wie von Ihnen angegeben - , wird die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Leistungsempfängers gilt.
Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze für diejenige Beschäftigung, für die die Leistungsempfänger ohne die Behinderung nach ihren beruflichen Fähigkeiten, ihrer bisherigen Fähigkeiten, ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit und nach ihrem Lebensalter in Betracht kämen. Für den Kalendertag wird der 360. Teil dieses Betrages angesetzt.
Soweit der Gesetzestext.
Mit der Ermittlung der Übergangsgeld-Berechnungsgrundlage aus einem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt wird sichergestellt, dass bei der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Übergangsgeldzahlung in angemessener Höhe erfolgt und somit die Einkommensverhältnisse einer mit dem Versicherten altersmäßig und beruflich vergleichbaren nicht behinderten Person zugrundegelegt werden.
Die Ermittlung des tariflichen Arbeitsentgelts kann in der Praxis auf unterschiedlicher Art und Weise erfolgen. Das tarifliche Arbeitsentgelt kann z. B. durch Anfrage beim Arbeitgeber ermittelt werden (z. B. mit dem Vordruck Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Übergangsgeld, Vordruck G 550). Das tarifliche Arbeitsentgelt kann auch durch Anfrage z. B. bei Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden ermittelt werden. Auskünfte über die tariflichen Arbeitsentgelte können im Bedarfsfall auch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit - Tarifregister - in Berlin oder bei den zuständigen Landesministerien/Senaten schriftlich eingeholt werden. Darüber hinaus werden die entsprechenden Informationen teilweise auf den einzelnen Homepages der Landesministerien zur Verfügung gestellt.
Wenn Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger die Verdienstbescheinigung bekommen haben, ist es ratsam, diese Ihrem letzten Arbeitgeber vorzulegen, damit er die notwendigen Angaben zum Tariflohn vornimmt. Ggf. können Sie darüber hinaus die o. a. Informationsquellen nutzen.
Nur zur Information: Wenn Sie nach Erhalt des Übergangsgeldbescheides mit der Berechnung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.