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Höhe des Übergangsgeld

von fritzi22.01.2008 | 00:09
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8 Antworten

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Meine letzte Beschäftigung liegt jetzt mehr als 3 Jahre zurück. Soweit ich weiss, ist dann die damalige Verdienstbescheinigung als Bemessungsgrundlage für das Übergangsgeld nicht mehr relevant. Nun habe ich gehört, dass man, um dem " aktuellen Tariflohn" als Bemessungsgrundlage zu vermeiden ( deutlich weniger als vor ca. 4 Jahren ) eine "fiktive " Verdienstbescheinigung des letzten Arbeitgebers vorlegen kann ( wenn man sie denn bekommt ).?! Also quasi eine Verdienstbescheinigung darüber, was ich heute aktuell bei meinem letzten Arb.geber verdienen würde, wenn ich da bis heute gearbeitet hätte?!

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ich vermute, dass es bei Ihrer Frage um die Übergangsgeldberechnung bei einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben geht.

Maßgebend ist § 48 SGB IX:

Wenn u. a. der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistung länger als drei Jahre zurückliegt - wie von Ihnen angegeben - , wird die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld während der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben aus 65 vom Hundert des auf ein Jahr bezogenen tariflichen oder, wenn es an einer tariflichen Regelung fehlt, des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, das für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Leistungsempfängers gilt.

Maßgebend ist das Arbeitsentgelt in dem letzten Kalendermonat vor dem Beginn der Leistungen bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze für diejenige Beschäftigung, für die die Leistungsempfänger ohne die Behinderung nach ihren beruflichen Fähigkeiten, ihrer bisherigen Fähigkeiten, ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit und nach ihrem Lebensalter in Betracht kämen. Für den Kalendertag wird der 360. Teil dieses Betrages angesetzt.

Soweit der Gesetzestext.

Mit der Ermittlung der Übergangsgeld-Berechnungsgrundlage aus einem tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgelt wird sichergestellt, dass bei der Durchführung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Übergangsgeldzahlung in angemessener Höhe erfolgt und somit die Einkommensverhältnisse einer mit dem Versicherten altersmäßig und beruflich vergleichbaren nicht behinderten Person zugrundegelegt werden.

Die Ermittlung des tariflichen Arbeitsentgelts kann in der Praxis auf unterschiedlicher Art und Weise erfolgen. Das tarifliche Arbeitsentgelt kann z. B. durch Anfrage beim Arbeitgeber ermittelt werden (z. B. mit dem Vordruck Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Übergangsgeld, Vordruck G 550). Das tarifliche Arbeitsentgelt kann auch durch Anfrage z. B. bei Gewerkschaften oder Arbeitgeberverbänden ermittelt werden. Auskünfte über die tariflichen Arbeitsentgelte können im Bedarfsfall auch beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit - Tarifregister - in Berlin oder bei den zuständigen Landesministerien/Senaten schriftlich eingeholt werden. Darüber hinaus werden die entsprechenden Informationen teilweise auf den einzelnen Homepages der Landesministerien zur Verfügung gestellt.

Wenn Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger die Verdienstbescheinigung bekommen haben, ist es ratsam, diese Ihrem letzten Arbeitgeber vorzulegen, damit er die notwendigen Angaben zum Tariflohn vornimmt. Ggf. können Sie darüber hinaus die o. a. Informationsquellen nutzen.

Nur zur Information: Wenn Sie nach Erhalt des Übergangsgeldbescheides mit der Berechnung nicht einverstanden sind, haben Sie die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

ALG II bekommen Sie, sofern die geforderten Voraussetzungen vorliegen, bis zum Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Ab Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bekommen Sie Übergangsgeld von Ihrem Rentenversicherungsträger.

Moderation · 3Ihre Vorsorge

Ja, es kann eine Rolle spielen, ob Sie bereits früher eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (mit Übergangsgeld) von Ihrem Rentenversicherungsträger bewilligt bekommen und durchgeführt haben. Dann könnte evtl. ein Anspruch auf sog. Zwischenübergangsgeld oder ein sog. einheitlicher Leistungsfall bestehen. Dafür müssen aber bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Einen konkreten Einzelfall kann man aber in diesem Forum nicht umfassend lösen. Ich empfehle Ihnen daher, umgehend Kontakt mit Ihrem Rentenversicherungsträger aufzunehmen (direkt, in einer örtlichen Auskunfts- und Beratungsstelle oder über Ihren Rehabilitations-Fachberater). Vorsorglich können Sie auch schriftlich schon um Auskunft in Ihrem konkreten Fall, Überprüfung und Probeberechnung von Übergangsgeld (ggf. für unterschiedliche Zeitpunkte) bitten. Dann wären Sie schon weiter.

Viel Erfolg!

5 Antworten

no nameam 22.01.2008 | 07:17
Wann beginnt die Reha und welches Einkommen hatten Sie im Monat davor? (z. B. Krankengeld, Alg II, was auch immer)
fritziam 22.01.2008 | 11:38
Ich bekomme bis zur LTA Alg 2, die Massnahme beginnt sehr wahrscheinlich im Mai d.J. Hat Alg 2 irgendwelche Auswirkungen auf das Ü-geld? Ich dachte, nur der letzte Verdienst oder, wie in meinem Fall ( länger als 3 Jahre zurück), das ortsübliche Tarifgehalt? Oder eben die angesprochenene " aktuelle" Verdienstbescheinigung meines letzten Arbeitgebers!
fritziam 22.01.2008 | 11:42
Danke ! Noch eine Nachfrage: Kann es eine Rolle spielen, dass ich zuletzt vor ca. 2 Jahren im Rahmen einer anderen kurzen LTA Übergangsgeld auf Grund meiner damaligen Verdienstbescheinigung erhalten habe? Die Gehälter haben sich in meinem Arbeitsbereich seitdem stark nach unten entwickelt. Ausserdem habe ich die mir jetzt bewilligte LTA bereits vor fast 4 Jahren beantragt und sie wurde mir jetzt erst nach mehreren Widersprüchen bewilligt. Sollte mein jetziges Übergangsgeld also niedriger sein als das damalige - gibt es dann so etwas wie " in den alten Stand versetzen " ?
fritziam 22.01.2008 | 15:25
Alg 2 - bis zum Beginn der Massnahme - spielt also letztendlich bei der Berechnung von Ü-geld keine Rolle?!
fritziam 26.01.2008 | 01:25
Danke sehr ! Können Sie mir vielleicht noch einige dieser gesetzlichen Voraussetzungen, Paragrafen nennen ?
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