Bei der Erfüllung der Wartezeit im Rahmen der Anspruchsprüfung ist auf den Zeitpunkt des Todes des geschiedenen Ehegatten abzustellen. Für die Ermittlung der Entgeltpunkte sind diese bis zum Rentenbeginn zu ermitteln. Von daher stimmen die Beträge in der Rentenauskunft annähernd mit der noch zu berechnenden Erziehungsrente überein.