Hallo Martin,
für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gilt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300,00 Euro. Auch wenn Ihre Rente erst zum 01.05.2019 beginnt, können Sie diesen Betrag im Kalenderjahr 2019 voll ausschöpfen. Im Jahr 2020 gilt die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro dann vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
Die Abgeltung von nicht in Anspruch genommenen Urlaub ist Arbeitsentgelt, das als Hinzuverdienst zu berücksichtigen ist. Da Ihr Arbeitsverhältnis noch besteht und die Auszahlung im Mai oder später erfolgen wird, ist die Abgeltung grundsätzlich als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Sie schreiben, dass Sie "die Hinzuverdienstgrenze von 6300 Euro auch mit den addierten Einnahmen des Minijobs von Mai bis Dezember zzgl. des Betrags der Abgeltung des Urlaubsanspruchs nicht übersteigen." Wenn Sie die kalenderjährliche Grenze von 6.300,00 Euro einhalten, wird Ihnen die Rente im Jahr 2019 in voller Höhe gezahlt.