Hallo Charlotte,
mit der Anpassung des Übergangsgeldes nach § 50 SGB IX soll der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, insbesondere der Entgeltentwicklung, Rechnung getragen werden.
Das Übergangsgeld wird regelmäßig nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums erhöht. Die Erhöhung setzt voraus, dass seit dem Ende des Zeitraums, der der Berechnung des Übergangsgeldes zugrunde liegt, zwölf Monate vergangen sind. Der Beginn der Leistung zur Teilhabe und der Beginn der Zahlung des Übergangsgeldes sind für den Lauf der Frist unerheblich. Bei einer Berechnung des Übergangsgeldes nach § 48 SGB IX (ortsübliches Entgelt) ist Bemessungszeitraum immer der letzte Kalendermonat vor Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Als ersten Anpassungszeitpunkt ist in ihrem Fall der 01.03.2015 anzunehmen.
Freundliche Grüße