Entstehen für einen Berechtigten mehrere Ansprüche auf Halbwaisenrente, ist der Rentenbeginn für jede Halbwaisenrente gesondert nach § 99 Abs. 2 SGB VI festzustellen, d.h. der Rentenbeginn der Waisenrente aufgrund des Todes Ihrer Stiefmutter hängt von der Antragstellung ab. Danach wird die Waisenrente von dem Monat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.Generell werden Hinterbliebenenrenten nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat geleistet, in dem die Antragstellung erfolgt. Die Halbwaisenrente beträgt 10 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene (in Ihrem Fall Ihre Stiefmutter) Anspruch gehabt hätte oder die sie bereits bezogen hat. Zur Waisenrente wird zusätzlich ein Zuschlag gezahlt, der sich nach den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten Ihrer Stiefmutter richtet. Deshalb kann man die Höhe nicht genau vorab mitteilen.